Testamente Streit um das Erbe vermeiden
In Deutschland werden jährlich 200 Milliarden Euro vererbt. Um den Nachlass gibt es oft Streit. Der ließe sich vermeiden.
Mein Mann hat ein voreheliches Kind. Wir möchten dieses Kind von der Erbfolge ausschließen. Wir haben ein Hausgrundstück. Ist das Berliner Testament für uns günstig?
Die gegenseitige Erbeinsetzung, die das Berliner Testament vorsieht, ist in Ihrem Fall nicht günstig. Sollten Sie als Ehefrau zuerst versterben, geht Ihr Vermögen auf den Ehemann über und würde bei seinem Tod den Pflichtteilsanspruch des vorehelichen Kindes erhöhen. Dies kann durch andere testamentarische Gestaltungen verhindert werden. Hier ist der Rat eines Notars gefragt.
Ich bin Alleineigentümer eines Einfamilienhauses. 2012 habe ich geheiratet. Ist mein Ehemann durch die Eheschließung Miteigentümer am Grundstück? Ich möchte ihn gern absichern für den Fall meines Todes.
Durch eine Eheschließung erwirbt der Ehepartner nicht automatisch die Stellung eines Miteigentümers. Auch in der Ehe behält jeder Partner sein eigenes Vermögen. Zur Absicherung Ihres Ehemannes im Todesfall wäre ein Testament denkbar, in dem Sie Ihren Ehemann zum Erben bestimmen, danach würde er Eigentümer am Grundstück werden.
Ist es besser, wenn wir unser Grundstück bereits zu Lebzeiten auf unsere Kinder übertragen oder sollen wir dies durch Testament regeln?
Sicherlich stellt ihre Immobilie – wie bei vielen – den größten Wert Ihres Vermögens dar. Es will also gut überlegt sein, dieses Vermögen bereits zu Lebzeiten wegzugeben. Im Notfall haben Sie kein Vermögen, was eingesetzt werden kann, sei es, sich altersgerechtes Wohnen oder z. B. im Krankheitsfall Behandlungen zu ermöglichen, die von Krankenkassen nicht bezahlt werden. Durch hohe Erbschaftssteuerfreibeträge eines Kindes von 400 000 Euro gibt es auch aus steuerlicher Sicht häufig keine Notwendigkeit, dazu Überlegungen anzustellen.
Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?
Hat jemand kein Testament erichtet, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wer Anspruch auf das Erbe hat und wie der Nachlass aufgeteilt wird. Danach erben die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Nach dem gleichen Schema gibt es dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind usw. Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat. Darüber hinaus ist geregelt, dass mehrere gesetzliche Erben eine Erbengemeinschaft bilden und die Erben neben dem Vermögen auch die Schulden des Verstorbenen übernehmen müssen.
Mein Mann und ich haben zwei Kinder und einen Nachlasswert von 100 000 Euro. Wie teilt sich das Vermögen auf wenn die die gesetzliche Erbfolge eintritt?
Der Anteil am Nachlass hängt beim Ehepartner vom Güterstand ab. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und jedem gehören 50 000 Euro, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte dieses Betrages (25 000 Euro). Den Kindern steht gemeinsam die andere Hälfte zu. Sie müssen untereinander teilen. Jeder erhält mithin 12 500 Euro.
Meine Tante ist kinderlos verstorben. Wie erfahre ich, ob ich nach Ihr geerbt habe?
Hat die Tante ein Testament hinterlassen, das dem Nachlassgericht vorliegt, erhalten Sie vom Nachlassgericht eine Abschrift des Testamentes, wenn Sie darin als Erbe oder Vermächtnisnehmer genannt sind. Hat Ihre Tante kein Testament hinterlassen, können Sie beim Nachlassgericht oder einem Notar einen Erbschein beantragen. Dazu müssen Sie alle erforderlichen Personenstandsurkunden zum Nachweis der gesetzlichen Erbfolge beibringen.
Wem steht ein Pflichtteil zu und wie wird er geltend gemacht?
Sind gesetzliche Erben durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigt sind jedoch nur der Ehepartner, die Abkömmlinge (wozu auch Enkel gehören, wenn Kinder bereits verstorben sind) und die Eltern. Eltern aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Ich bin durch ein Testament Erbe geworden. Muss ich die gesetzlichen Erben suchen, um Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen?
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Ein Pflichtteil muss vom Berechtigten beim Erben geltend gemacht werden. Dazu hat der Pflichtteilsberechtigte drei Jahre ab Kenntnis vom Erbfall Zeit, danach verjährt der Anspruch.
Mein Mann hat aus erster Ehe drei Kinder, zu denen wir seit Langem keinen Kontakt mehr haben. Gemeinsam haben wir zwei Kinder. Wer erbt, wenn mein Mann zuerst stirbt und kein Testament vorliegt?
Verstirbt Ihr Mann zuerst, erben Sie und alle fünf Kinder. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen, was unter Umständen schwierig werden könnte. Errichtet Ihr Mann zu Ihren Gunsten ein Testament, erben Sie allein. Alle fünf Kinder haben dann jedoch einen Pflichtteilsanspruch.
Mein Mann brachte drei und ich zwei Kinder mit in die Ehe. Gemeinsam haben wir einen Sohn. Er soll das Haus erben. Muss er die anderen auszahlen? Können wir das verhindern?
Sie können das Grundstück Ihrem gemeinsamen Sohn vererben. Dazu müssen Sie ein Testament errichten. Die anderen Kinder wären dann pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsansprüche verhindern oder zumindest den Anspruch reduzieren können Sie, indem Sie das Haus zu Lebzeiten Ihrem Sohn schenken. Nach geltendem Recht würde der Wert des Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung dann nur anteilmäßig hinzugerechnet. Jährlich werden zehn Prozent des Wertes abgezogen, sodass der Sohn, wenn Sie noch zehn Jahre leben, keine Pflichtteile auszahlen müsste.
Meine beiden Kinder sollen nach mir erben, aber ich möchte meinem Neffen bestimmte Gegenstände zukommen lassen. Wie kann ich das regeln?
Dazu sollten Sie ein Testament errichten. Darin setzen Sie die beiden Kinder zu Erben ein und bestimmen, dass der Neffe im Wege eines Vermächtnisses die von Ihnen gewünschten Gegenstände erhalten soll. Das Vermächtnis ist durch die Erben im Wege der Herausgabe der Gegenstände zu erfüllen. Der Anspruch kann notfalls auch gerichtlich eingeklagt werden.
Wir haben beide handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Darin haben wir bestimmt, dass zunächst der überlebende Ehepartner erben soll und zum Schluss unsere gemeinsamen Kinder. Kann der Überlebende das Testament ändern?
Gemeinschaftliche Ehegattentestamente, die eine Schluss-erbeinsetzung vorsehen (sogenanntes Berliner Testament) können durch den überlebenden Ehepartner nur dann geändert werden, wenn dies im Testament ausdrücklich so festgehalten ist. Sieht das Testament eine solche Formulierung nicht vor, ist der überlebende Ehepartner an den gemeinsamen Willen gebunden und darf kein neues Testament errichten. Oft genügt der schlichte Satz: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein“.
Wir haben gemeinsam zwei Kinder, mein Mann hat noch zwei Kinder aus der ersten Ehe. Ich bin Alleineigentümerin unseres Hausgrundstückes, das unsere beiden gemeinsamen Kinder erben sollen. Für den Fall, dass ich vor meinem Mann versterbe und er Miteigentümer am Grundstück wird, befürchten wir, dass seine Kinder aus erster Ehe nach seinem Ableben Pflichtteile auf den dann ihm gehörenden Hausanteil geltend machen. Können wir das verhindern?
Ja, das ist durch testamentarische Gestaltung möglich. Hier bietet sich das Instrument der Vor- und Nacherbfolge an. Eine solche testamentarische Gestaltung ist schwierig. Sie sollten hierzu Rat bei einem Notar suchen.
Meine Frau ist verstorben. Wir haben vor Jahren einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht beim Notar geschlossen. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Witwenrente?
Wenn Sie zum Todeszeitpunkt miteinander verheiratet waren, besteht der Anspruch auf Witwenrente unabhängig von den erbrechtlichen Regelungen.