Winterzeit Streupflicht endet an Grundstücksgrenze
Wo hört die Räumpflicht beim vereisten Gehweg auf? Das BGH in Karlsruhe hat dazu ein Urteil gesprochen.
Karlsruhe (dpa) l Es war ein eiskalter Januartag im Jahr 2010 und der Gehsteig direkt vor der Haustür spiegelglatt – acht Jahre nach seinem Sturz dort ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld endgültig gescheitert. Die Eigentümerin des Anwesens mitten in München sei für den Unfall nicht verantwortlich, entschied am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Generell ende die Räum- und Streupflicht des Vermieters an der Grundstücksgrenze, erläuterten die Richter und folgten damit bisheriger Rechtsprechung (Az.: VIII ZR 255/16). Auch in den Vorinstanzen war die Klage ohne Erfolg geblieben.
Der Mann, der seinerzeit seine Freundin besucht hatte, war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshauses getreten. Er rutschte auf dem glatten Kopfsteinpflaster aus, verletzte sich am Knöchel und laboriert nach Worten seines Anwaltes in der Vorinstanz, Sebastian Jung, bis heute an den Folgen dieser Verletzung.
Vertrackt in diesem Fall: Für die Räumung des öffentlichen Gehweges war laut Satzung die Stadt verantwortlich und hatte dies auch brav erledigt – allerdings, wie auch nach Ansicht des BGH üblich und zulässig, nicht auf der kompletten Breite, sondern nur mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Zwischen Eingangstür des Mietshauses und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir verblieb also eine kleine schneeglatte Fläche und brachte den Mann zu Fall.
„Sicher gibt es solche Situationen vor allem in Großstädten zuhauf“, sagte Julia Wagner, Rechtsreferentin beim Eigentümerverband Haus & Grund. Meist aber passiere nichts. „Es kann doch nicht sein, dass es da ein Niemandsland auf dem Gehweg gibt, für das keiner zuständig ist“, hatte Rechtsanwalt Jung vor der BGH-Entscheidung gesagt. Doch, das kann sein, so sah es der BGH.
„Es gibt keinen Anspruch auf absolute Sicherheit und den Ausschluss aller Gefahren“, betonte die Vorsitzende Richterin am BGH, Karin Milger. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, „mit der gebotenen Vorsicht“ den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren. „Ein oder zwei Schritte hätten dafür genügt“, sagte sie. Das nicht gestreute Gehwegstück gehöre in den Bereich des „allgemeinen Lebensrisikos“.
Der Kläger hatte von der Vermieterin Schadenersatz in Höhe von genau 4291,20 Euro nebst Schmerzensgeld „in angemessener Höhe“ erstreiten wollen und vorher auch die Stadt München erfolglos verklagt.