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Für Angestellte in einem Reingungsbetrieb gilt der Tarifvertrag für Gebäudereinigerhandwerk Toilettenfrauen haben Anspruch auf Mindestlohn

13.10.2012, 01:15

Berlin (dapd) l Für Toilettenfrauen, die in einem Reinigungsbetrieb angestellt sind, gilt der Tarifvertrag für das Gebäude-reinigerhandwerk und damit der tarifvertragliche Mindestlohn nach dem Entsendegesetz. Das entschied jetzt das Sozialgericht Berlin und wies damit die Klage des Unternehmens gegen einen Zahlbescheid der Rentenversicherung zurück (Aktenzeichen: S 73 KR 1505/10).

Der Kläger hatte argumentiert, dass sein Unternehmen gar kein Reinigungsbetrieb sei und daher auch der Tarifvertrag nicht gelte. Die Toilettenfrauen seien tatsächlich "Bewacherinnen der Trinkgeldteller" und nur zu einem geringen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Toilettenreinigung beschäftigt.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Ein Betrieb, der in Warenhäusern und Einkaufszentren Trinkgelder sammeln dürfe und sich im Gegenzug zur Reinigung der Toiletten verpflichte, sei ein Reinigungsbetrieb, für den der Tarifvertrag gelte.

Das Unternehmen hatte den angestellten Toilettenfrauen jahrelang nicht den Mindestlohn von rund acht Euro, sondern nur zwischen 3,60 und 4,50 Euro pro Stunde gezahlt und entsprechend zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Nach der Gerichtsentscheidung muss der Betrieb rund 118 000 Euro nachzahlen. Das Urteil kann noch vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.