Toleranzgrenze für Wasserzähler bis zu 20 Prozent
Ein Leser aus Genthin fragt: In unserem Mehrfamilienhaus weicht bei der Betriebskostenabrechnung die Summe aus den einzelnen Wasserzählern der Wohnungen zum Stand des Hauptzählers um 13,72 Prozent ab. Ist das erlaubt?
Es antwortet Rechtsanwalt Mario Bergmann, Wernigerode: Ja, verschiedene Gerichte haben entschieden, dass Abweichungen bis 20 Prozent erlaubt sind, sofern die Eichfrist der Zähler noch nicht abgelaufen ist. Die von Ihnen ermittelte Differenz von 13,72 Prozent liegt darunter. Ihr Vermieter darf das Ergebnis des Hauptwasserzählers der Abrechnung zugrunde legen und nach dem Verhältnis der Anzeigenwerte der Wohnungswasserzähler verteilen.
Solche Abweichungen kommen immer wieder vor. Entscheidend ist hierbei die sogenannte Verkehrsfehlergrenze eines Zählers, die in Ihrem Fall 10 Prozent beträgt. Dieser Fehler gilt für jeden einzelnen Wasserzähler - sowohl als Negativ- als auch als Positivabweichung.
Misst etwa der Hauswasserzähler mit einer (zulässigen) Positivabweichung von 10 Prozent, wird ein entsprechend höherer Wasserverbrauch angezeigt. Misst nun der Wohnungswasserzähler mit einer (zulässigen) Negativabweichung von 10 Prozent, beträgt der rechnerische Gesamtfehler 20 Prozent, ohne dass die Messung unrichtig im Sinne des Gesetzes wäre. Hinzu kommt, dass Hauswasserzähler meist genauer sind und schon bei Kleinstmengen früher messen. So wird etwa ein tropfender Wasserhahn in einer Wohnung vom Hauptwasserzähler registriert, vom Wohnungswasserzähler jedoch noch nicht.