Volksstimme-Telefonforum zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Verfügter Wille des Patienten ist für den Arzt bindend
In dieser Woche konnten sich Leser Rat bei Experten rund um das Thema " Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung " holen. Auskunft beim Volksstimme-Telefonforum am Dienstag gaben die Notare Katrin Radszuweit, Ramona Fiedler, Sonja Krause und Wolfgang Gründer. Lesen Sie hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage : Wo erhalte ich eine Patientenverfügung ?
Antwort : Es gibt verschiedene Quellen, zum Beispiel Ärztekammern, Apotheken, Betreuungsvereine. Jedoch ist zu bedenken, dass ein Formular den individuellen Fall nicht immer abdecken kann. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang, durch eine Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten zu benennen, der Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Willen im Ernstfall durchsetzt.
Frage : Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ?
Antwort : In einer Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Dieser Wille ist eine Anweisung an den behandelnden Arzt. Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens Handlungsvollmacht. Die Vollmacht sollte zwei Bereiche abdecken : die Regelung der persönlichen Angelegenheiten ( zum Beispiel Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht ) und die vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Die bevollmächtigte Person hat die Aufgaben zu erfüllen, die sonst einem vom Gericht eingesetzten Betreuer obliegen.
Frage : Ich habe keine Verwandten und Freunde mehr, bin aber Mitglied im Behindertenverband. Wen kann ich als Bevollmächtigten benennen, der sich um meine Angelegenheiten kümmern soll ?
Antwort : Sprechen Sie mit dem Verband, möglicherweise kann Ihnen geholfen werden.
Frage : Ich habe in meinem Testament aufgenommen, dass mein Sohn mich in meinen Angelegenheiten vertreten soll. Ist das ausreichend ?
Antwort : Nein, in einem Testament wird die Erbfolge nach dem Ableben geregelt. Eine Vertretung Ihrer Person, die zu Lebzeiten greifen soll, halten Sie in einer Vorsorgevollmacht fest.
Frage : Mein Mann und ich haben uns handschriftlich gegenseitig bevollmächtigt. Können wir damit alles gegenseitig regeln, wenn einer von uns nicht mehr handeln kann ?
Antwort : Eine handschriftliche Vollmacht ist zwar gültig, jedoch in der Praxis oft untauglich, da sie im Rechtsverkehr nicht immer anerkannt wird, zum Beispiel bei Banken und Behörden. Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht. Der Notar bestätigt dabei Ihre Geschäftsfähigkeit sowie die Echtheit Ihrer Unterschrift. Wollen Sie, dass der Bevollmächtigte auch Regelungen zum Grundstück treffen soll, bedarf die Vollmacht der notariellen Form.
Frage : Wir haben vor drei Jahren Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Notar erstellt. Nun ist ja im letzten Jahr ein neues Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Müssen wir die Verfügung erneuern ?
Antwort : Nein, eine Verfügung gilt bis auf Widerruf. Sie müsste nur erneuert werden, wenn sich Ihr verfügter Wille geändert hat. Das neue Gesetz hat keine Auswirkungen auf bestehende Verfügungen.
Frage : Mein Mann kann nach einer Gehirnblutung nicht mehr selbst unterschreiben. Wie kann er trotzdem eine Vollmacht errichten ?
Antwort : Ist der Ehemann noch geschäftsfähig, kann er eine Vorsorgevollmacht unter Hinzuziehung eines Schreibzeugen beim Notar erstellen. Im Notfall kommt der Notar auch ins Haus.
Frage : Ich betreue meine Mutter mit notarieller Vollmacht. Jetzt hat sich das Betreuungsgericht gemeldet und will einen Betreuer bestellen. Ist das rechtens ?
Antwort : Die Benennung eines Bevollmächtigten durch eine Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers in der Regel überflüssig.
Frage : Was kostet es, wenn ich eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Notar erstelle ?
Antwort : Die Kosten für die Beurkundung beim Notar sind gesetzlich vorgegeben und richten sich nach Ihrem Vermögen. Bei einem Vermögenswert von 50000 Euro kostet die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht ca. 70 Euro, beträgt der Vermögenswert 100000 Euro, zahlen Sie zirka 120 Euro. Für eine Patientenverfügung zahlen Sie unabhängig vom Vermögen ca. 30 Euro. Hinzu kommen jeweils noch Auslagen und Mehrwertsteuer. Das Geld dafür ist in jedem Fall gut angelegt, denn ein gerichtlich bestellter Betreuer verursacht höhere Kosten.
Frage : Ich bin viel unterwegs, was kann ich tun, damit meine Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall auch gefunden wird ?
Antwort : Es gibt die Möglichkeit, Ihre Vorsorgevollmacht gegen eine geringe Gebühr registrieren zu lassen. Dafür gibt es ein Zentrales Vorsorgeregister, welches auf gesetzlicher Grundlage bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Hier sind inzwischen mehr als eine Million Vollmachten registriert. Vor der Anordnung einer Betreuung fragen die Betreuungsgerichte bei der Bundesnotarkammer an, ob eine Vorsorgevollmacht der betreffenden Person registriert ist. So lassen sich unnötige Betreuungen vermeiden. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www. vorsorgeregister. de.
Antwort : Nein, Sie sollten aber im Vorfeld einen vom Notar gefertigten Entwurf mit Ihrer Tochter beraten, denn die Tochter soll die benannten Aufgaben umsetzen. Befragen Sie immer die Vertrauensperson, ob sie die verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen will. Lehnt ein Bevollmächtigter im Ernstfall ab, die durch die Vorsorgevollmacht benannten Aufgaben wahrzunehmen, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
Frage : Meine Mutter hatte vor zehn Wochen einen Schlaganfall. Da keine Vorsorgevollmacht vorliegt, habe ich beim Betreuungsgericht vor acht Wochen einen Antrag auf Betreuung gestellt, das aber noch immer keinen Betreuer benannt hat. Inzwischen kommen Rechnungen und Mahnungen und ich kann nicht handeln. Auch die Wohnung der Mutter kann ich nicht kündigen. Was kann ich tun ?
Antwort : In einem solchen Fall kann leider erst der durch das Gericht bestellte Betreuer tätig werden. Fragen Sie beim Betreuungsgericht nach, wann mit einer Betreuerbestellung zu rechnen ist. Der Betreuer ist dann dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig.
Frage : Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen ?
Antwort : Ja, das ist möglich. Dabei sollte einiges beachtet werden. Festzulegen ist, ob jeder einzeln oder alle nur gemeinsam handeln können. Ein gemeinsames Handeln kann die Handhabbarkeit der Vollmacht einschränken. Man kann bei mehreren Bevollmächtigten aber auch jedem andere Tätigkeiten zuweisen.
Frage : Ich habe keine Vertrauensperson, der ich eine Vollmacht erteilen könnte, möchte aber nicht, dass im Ernstfall eine mir fremde Person durch das Gericht bestellt wird. Was könnte ich tun ?
Antwort : Hier kommt eine so genannte Betreuungsverfügung ins Spiel. In dieser legen Sie fest, wen das Gericht im Falle einer notwendigen Betreuung zum Betreuer bestimmen soll. Somit können Sie Ihnen bekannte Personen bestimmen, deren Tätigkeit der Kontrolle durch das Gericht unterliegt. Das Betreuungsgericht wird sich an Ihren Willen halten.
• Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung oder Befugnis an Ihrer Stelle zu handeln. Und zwar für den Fall, dass Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
• Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer vom Betreuungsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine Betreuung erforderlich werden sollte. Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll.
• Patientenverfügung
Nach dem Gesetz ist eine Patientenverfügung die schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, die in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
( Aus der vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt herausgegebenen Broschüre " Betreuung und Vorsorge ". )