Antwort auf Leserfrage: Das Vermögen auf dem Sparbuch Verfügungsgewalt im Erbfall
Meine Mutter ist kürzlich gestorben, außer mir gibt es als Erben nur die beiden Söhne meiner vor Jahren verstorbenen Schwester, die ja mit jeweils 25 Prozent Erbanteil an deren Stelle in der Erbfolge treten. Nun hat meine Mutter mir für ihr Sparbuch eine Verfügungsgewalt über den Tod hinaus erteilt, die natürlich auch dokumentiert ist. Hat diese Verfügung Einfluss auf den Erbanteil der beiden Enkel?
Es antwortet Wolfgang Gründer, Notar in Magdeburg: Ein unverheirateter oder verwitweter Erblasser wird ausschließlich von seinen Abkömmlingen, d.h. zunächst seinen Kindern zu gleichen Teilen beerbt, wenn er kein anderslautendes Testament hinterlassen hat. Soweit ein Abkömmling im Zeitpunkt des Todes bereits vorverstorben ist, treten an dessen Stelle wiederum seine Kinder zu gleichen Teilen. Das Kind und die Enkelkinder bilden zusammen eine Erbengemeinschaft mit den Erbquoten ½ für das Kind und jeweils ¼ für die beiden Kinder des vorverstorbenen Kindes. Diese Erbengemeinschaft tritt mit dem Erbfall als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten, d.h. in den Gesamtnachlass des Verstorbenen ein. Der Nachlass umfasst sämtliches Vermögen und alle Verbindlichkeiten des Erblassers, so auch Bankkonten, Kredite oder Sparbücher.
Eine zu Lebzeiten durch den Erblasser erteilte sogenannte transmortale, d.h. über den Tod hinaus wirkende Vollmacht gibt einem Bevollmächtigten lediglich die Rechtsmacht, über beispielsweise ein Sparbuch durch Abhebungen verfügen zu können.
Mit der Erteilung dieser transmortalen Vollmacht ist jedoch keine Zuweisung von Vermögensgegenständen an den Bevollmächtigten oder eine Veränderung von Erbquoten verbunden. Dies kann immer nur testamentarisch z.B. im Wege eines Vermächtnisses geregelt werden. Nach dem Tode des Vollmachtgebers haben die Erben das Recht zum Widerruf dieser Vollmacht, so dass nur ihnen dann die weitere Verfügungsbefugnis als Erbengemeinschaft insgesamt zusteht. Wenn der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht bereits Geld von einem Sparbuch abgehoben hat, kann dies konkret dazu führen, dass die abgehobenen Beträge auf seinen Erbteil anzurechnen sind oder er das Geld an die Erbengemeinschaft zurückzahlen muss.