Autokauf Verkäufer muss über Vorbesitzer informieren
Karlsruhe ( rgm ). Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer aufklären muss, wenn er das Fahrzeug von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen " fliegenden Zwischenhändler " erworben hat.
Geklagt hatte ein Mann aus Sachsen-Anhalt, der einen im Jahr 1994 zugelassenen Audi gekauft hatte. Im Kaufvertrag waren als Gesamtfahrleistung handschriftlich 201 000 Kilometer vermerkt ; dies entsprach dem Tachostand.
Im Kfz-Brief waren nur der erste Halter sowie ein weiterer Halter seit dem 16. Februar 2004 als Nachfolger eingetragen. Der hatte das Fahrzeug jedoch von einem Zwischenhändler erworben, der nur als " Ali " bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger nicht informiert.
Der ist der Auffassung, dass man ihn hätte darüber aufklären müssen. In diesem Fall hätte er nämlich auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201 000 Kilometern nicht vertraut und das Fahrzeug nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340 000 Kilometer betragen.
Das sahen die Richter am Bundesgerichtshof ähnlich. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung erwarten kann. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem " fliegenden Zwischenhändler " erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist.