Hilfsmittel Wem gehört der bewilligte Rollator?
Die Kosten für die Reparatur des Rollators einer Sachsen-Anhalterin wollten weder Sanitätshaus noch Krankenkasse übernehmen.
Magdeburg l Mit ihrem Leichtgewicht-Rollator war eine Leserin im Norden Sachsen-Anhalts sehr zufrieden. Vor gut einem Jahr hat sie sich aus mehreren Modellen die ihr gefallende Gehhilfe ausgewählt, die auch über eine große, abnehmbar Netztasche verfügt. „Alles passte perfekt und ich bin heute noch sehr zufrieden“, schrieb sie dem Leser-Obmann. Da es sich um kein Standardmodell handelte, musste sie 100 Euro dazu bezahlen, doch blieb ihr Rollator laut Vertrag „Eigentum des Lieferanten beziehungsweise der Krankenkasse“.
Darum wandte sie sich, als nach wenigen Monaten ein Rad abbrach, zwecks Reparatur des Rollators an den Lieferanten. Doch damit nicht genug der Pannen: Bald schon waren auch die Hangriffe marode und die Netz-Tasche aus dünnem Kunstleder verschlissen. Knapp 60 Euro sollte sie für diese Reparatur bezahlen. „Eigentlich bezahlbar“, so die Havelbergerin, „aber ich bin ja nicht Eigentümerin und außerdem traten die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit auf“, meinte sie. Doch Sanitätshaus und Krankenkasse sahen das zunächst anders.
„Der Rollator wird grundsätzlich nicht Eigentum der Barmer“, betont deren Sprecher Christopher Kissmann. Trotzdem habe man sich das Anliegen der Versicherten nach Intervention durch den Leser-Obmann noch einmal genau angeschaut, um unbürokratisch zu helfen. „Die Barmer hatte sich bereits im März 2019 gegenüber dem Sanitätshaus dafür stark gemacht, dass die Kosten für die Reparatur der Handgriffe übernommen werden“, teilte Kissmann mit und erläuterte, dass die Krankenkasse für die Versorgung mit Rollatoren sogenannte Dienstleistungspauschalen vertraglich vereinbart habe. Dabei gehe es nicht nur um eine wirtschaftliche, bedarfsgerechte und ausreichende Versorgung, sondern auch um die individuelle Bedienung und Beratung der Versicherten sowie deren Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels.
Für dieses umfassende Dienstleistungspaket erhalten die Barmer-Vertragspartner – zum Beispiel Sanitätshäuser – eine Versorgungspauschale, die auch für alle mit dem Hilfsmittel im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen wie Hilfe im Notfall, bei notwendigen Reparaturen und Zurüstungen gilt. „Die Versicherten der Barmer erhalten nicht nur einfach ein Produkt, sondern ein umfassendes Leistungspaket. Das Hilfsmittel bleibt hierbei grundsätzlich Eigentum des Leistungserbringers – hier des Sanitätshauses“, stellt Kissmann klar.
Er verweist darauf, dass die Vertragspartner dem Versicherten mindestens ein aufzahlungsfreies Versorgungsangebot für die im individuellen Einzelfall vorliegende medizinische Notwendigkeit anbieten müssen. Bei einem Hilfsmittel, das das medizinisch Notwendige übersteigt, übernimmt die Krankenkasse die Mehrkosten nicht.
Bei einer solchen „höherwertigen Versorgung“ auf Wunsch des Versicherten handelt es sich bei Rollatoren sehr oft um eine schönere Optik. „Dann wird zwischen dem Sanitätshaus und dem Versicherten eine schriftliche, privatrechtliche Vereinbarung geschlossen. Diese enthält Regelungen zur Höhe der Aufzahlung (Eigenanteil des Versicherten, der nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung im Zusammenhang steht), der Konditionen bei Reparaturen und der Eigentumsverhältnisse“, erläutert der Barmer-Sprecher.
Wird der Versicherte Eigentümer, muss dieser auch alle Folgekosten wie bei Reparaturen selbst tragen. Bleibt das Hilfsmittel hingegen Eigentum des Vertragspartners, hat dieser auch entsprechende Serviceleistungen zu erfüllen. Dann aber braucht er bei Reparaturen nur für jene Kosten aufzukommen, die bei einer aufzahlungsfreien Versorgung entstanden wären. Die modellabhängigen Mehrkosten muss der Versicherte dann aus eigener Tasche beisteuern. Bei einem zu ersetzenden Bowdenzug zum Beispiel würde das Ersatzteil eines aufzahlungsfreien Modells zehn Euro kosten, bei einem höherwertigen Modell aber 50 Euro. In diesem Fall würde das Sanitätshaus 10 Euro übernehmen, die verbleibenden 40 Euro wären vom Versicherten zu tragen.
Im Fall unserer Leserin in Havelberg hat deren Krankenkasse nun darauf gedrungen, dass sie auch das zum Rollator gehörende Netz erhält. Das Sanitätshaus habe gegenüber der Barmer bestätigt, dass die Kundin ein neues bekommt und die Kosten übernommen werden, so Christopher Kissmann, und wünschte der Versicherten im Namen der Barmer „allseits gute Fortbewegung mit ihrem Rollator“.