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Wichtigsten Änderungen aus dem Steuervereinfachungsgesetz / Eltern können Kosten bis 4000 Euro geltend machen Weniger Bürokratie, dafür mehr Netto

Von Oliver Mest 28.10.2011, 04:23

Steuervereinfachungsgesetz nennt die Politik das Paket der Änderungen, das Steuerzahler im kommenden Jahr erwartet. So sieht es konkret aus.

Berlin (dapd) l Weniger Bürokratie, weniger Aufwand für alle Beteiligten und dafür mehr Netto für Steuerzahler - so lautet die große Devise des Steuervereinfachungsgesetzes. In der Praxis gibt es tatsächlich einige spürbare Erleichterungen.

So wird etwa die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten neu geregelt. Bisher bestand die Regelung aus einem Durcheinander verschiedener Modelle: Einige konnten die Kosten als Werbungskosten absetzen, andere als Sonderausgaben, wieder andere gar nicht, weil die Kinder bereits schulpflichtig waren und die Eltern die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllten.

Damit ist jetzt Schluss. Grundsätzlich können Eltern künftig die Kosten für die Kinderbetreuung einheitlich als Sonderausgaben abziehen. Das gilt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes, unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten, krank oder behindert sind. Damit können alle Eltern die Kosten bis maximal 4000 Euro steuerlich geltend machen.

Zudem fällt mit dem Maßnahmenpaket die Einkommensanrechnung von volljährigen Kindern beim Kindergeld weg. Bisher durfte der Nachwuchs nicht mehr als 8.004 Euro verdienen, da sonst der Anspruch und mit ihm alle damit zusammenhängenden Vergünstigungen erloschen.

Ab 2012 wird nun für ein Kind bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt, wenn es die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert, sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsschritten befindet, auf einen Ausbildungsplatz wartet oder einen Freiwilligendienst vor Beendigung der Berufsausbildung leistet.

Auch getrennt lebende, geschiedene oder nicht verheiratete Eltern genießen ab 2012 eine Erleichterung. Sie können den Kinderfreibetrag leichter übertragen lassen, wenn ein Elternteil nichts zum Unterhalt beitragen kann. Bisher war das nur dann möglich, wenn der andere Elternteil überhaupt unterhaltsverpflichtet war, diesen Pflichten aber nicht nachgekommen ist.

Gleichzeitig wird aber die Übertragung des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung erschwert. Der konnte bisher sogar auf einseitigen Antrag übertragen werden. In Zukunft hat der andere Elternteil nun ein Veto-Recht, wenn der sich selbst um den Nachwuchs kümmert.

Eine andere Steuervereinfachung macht der Gesetzgeber hingegen mit dem Steuervereinfachungsgesetz deutlich komplizierter: Die Anerkennung von Krankheitskosten. Die hatte der Bundesfinanzhof erleichtert, indem er von der Pflicht abgerückt war, bereits vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Attest vorlegen zu müssen. Es sollte reichen, wenn auf anderem Wege die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden konnte.

Jetzt gilt wieder die alte Regelung. Steuerzahler brauchen im Zweifelsfall zur steuerlichen Anerkennung von Krankheitskosten auch weiterhin ein amtsärztliches Attest. Und dieses muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein.