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  5. Wenn der Enkel die Finca auf Mallorca erben soll

Erbrecht wird überall auf der Welt anders gehandhabt / Ab 2015 soll es eine einheitliche Regelung in der EU geben Wenn der Enkel die Finca auf Mallorca erben soll

10.09.2013, 01:17

Hamburg (dpa) l Will der Großvater seinem Enkel in Deutschland das hübsche Haus, in dem er seinen Ruhestand auf Mallorca verbringt, vererben, ist das gar nicht so leicht. Gleiches gilt, wenn Ehepartner aus verschiedenen Ländern kommen. Beim Thema Erben und Vererben birgt die Internationalität Tücken - jedes Land hat seine eigenen Vorschriften.

Das beginnt bereits beim Testament. Während in Deutschland der handgeschriebene Letzte Wille erlaubt und gültig ist, unterliegt er in Spanien strengen Formalitäten. Außerdem akzeptiert Spanien ebenso wenig wie Frankreich und Italien ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament. Deshalb empfiehlt der Münchner Erbrechtsanwalt Ludger Bornewasser binationalen Paaren, Einzeltestamente abzufassen. Schließen deutsche Paare in Thailand den Bund fürs Leben, spielt das bei Testament und Nachlass prinzipiell keine Rolle. Lebt jedoch ein deutsch-thailändisches Paar mal hier, mal dort, zählt der sogenannte Lebensmittelpunkt.

In Deutschland kommt es bei der Gültigkeit des Testaments und beim Verteilen des Vermögens grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. "Für Türken, die hier leben, gilt zum Beispiel türkisches Erbrecht", erläutert Bornewasser die Leitlinie. Italien, Österreich und Spanien halten sich ebenfalls an die Staatsangehörigkeit.

Die Schweiz, Großbritannien, Dänemark und Norwegen knüpfen an den letzten Wohnsitz des Gestorbenen an. In der Praxis steht damit häufig Staatsangehörigkeits- contra Wohnsitzprinzip. Dann wird es knifflig. Stirbt zum Beispiel ein in der Schweiz wohnender Deutscher, gilt zwar Schweizer Erbrecht. Die Verwandtschaft in Deutschland kann aber klagen, wenn sie sich beim Pflichtteil benachteiligt sieht.

Anders ist das im amerikanischen Bundesstaat Florida. Bornewasser: "Der kennt keinen Pflichtteil." Ein Feriendomizil dort unterliegt US-Erbrecht. Bei Immobilienbesitz im Ausland wird der Nachlass in der Regel gespalten. Deutsches Recht zählt, ausgenommen sind Haus oder Grundstück jenseits der Grenze.

In muslimisch geprägten Ländern können Christen nichts vererben

Deutsche Gerichte greifen wegen des Staatsangehörigkeitsprinzips auf das Heimatrecht des Erblassers zurück. Ausnahmen gibt es für Länder mit muslimisch geprägter Gesetzgebung. Gründe sind "das Erbhindernis Religionsverschiedenheit und die Benachteiligung der Frau", erläutert Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München. Das eine bedeute, ein Christ dürfe einen Moslem nicht beerben. Das andere ziele auf die Faustregel "Eine Tochter bekommt halb so viel wie der Sohn". Die Grundsätze dürften deutsche Richter wegen Diskriminierung nicht anwenden.

Westlichen Frauen, die mit ihrem muslimischen Partner in dessen Kulturkreis leben, rät Steiner zur "Morgengabe". Das ist eine Zuwendung des Bräutigams an die Braut. Deutsche Großeltern können muslimischen Enkelkindern problemlos etwas vererben, in dem Fall gilt deutsches Recht.

Eine neue EU-Verordnung soll ab 2015 das Erben über Grenzen hinweg vereinfachen. Statt der Staatsangehörigkeit zählt dann der gewöhnliche Aufenthalt. Ein Testament muss zudem nur noch ein Kriterium erfüllen, um gültig zu sein. Außerdem soll es ein europäisches Nachlasszeugnis geben, das von den Behörden im Heimatland der Erben ausgestellt wird und den Zugang zum Nachlass erleichtern soll.

Das bedeutet beispielsweise, dass der Nachlass des in Frankreich wohnenden deutschen Rentners mit Finca auf Mallorca und Konto in Berlin nach französischem Recht geregelt wird. Es sei denn, er hat vorher testamentarisch deutsches Recht festgelegt. Dieser Punkt, so Anton Steiner, sollte bereits jetzt beim Schreiben von Testamenten bedacht werden.