Wartungsarbeiten Wenn die Heizung nicht mehr anspringt ...
Damit es im kalten Winter daheim schön kuschelig warm sei, ließ Frau Schütze aus Magdeburg wie in jedem Jahr rechtzeitig schon im Herbst ihre Gasheizung warten. Doch bereits einen Tag, nachdem der Monteur der Vertragsfirma im vergangenen September die Wartung ausgeführt hatte, sprang die Heizung nicht mehr an.
"Von da an kamen mehrmals Kollegen (immer ein anderer, der das Problem von neu auf anpackte), um die Heizung zu reparieren. Sie tauschten Teile aus, ließen Teile weg – doch nach Tagen oder Wochen sprang die Heizung wieder nicht an", heißt es in dem Leserbrief. Frau Schütze bezahlte einige Rechnungen, doch keimte in ihr der Gedanke an eine womögliche "Abzocke". Ist eine Firma, die eine Leistung erbringt, nicht für "Gewährleistung" verantwortlich?, fragte sie. Natürlich gibt es für Reparaturen auch Gewährleistungsrechte, bestätigt Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Juristisch gesehen sind solche Reparaturen Werkverträge, wofür ein bestimmter Erfolg der Leistung geschuldet ist – also die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Wird das nicht erbracht, kann der Besteller zuerst einmal die Nacherfüllung verlangen, der Firma also eine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Reparatur geben.
Gelingt dies nicht oder wird es verweigert, käme auch die Selbstbeseitigung des Fehlers, gegebenenfalls durch eine Fremdfirma, und der Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen in Frage.
Weitere Rechte von Verbrauchern in derartigen Fällen wären Preisminderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz, so die Verbraucherberaterin. "Als Verjährungsfrist benennt der Paragraf 634 a des Bürgerlichen Gesetzbuches zwei Jahre ausdrücklich auch für Wartungsarbeiten!" Solange der mängelfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, bestehe auch kein Vergütungsanspruch für reine Nachbesserungsarbeiten, da laut Gesetz der Unternehmer die "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen" hat. Ob die Wartung im Fall unserer Leserin überhaupt eine Reparatur war, geht aus ihrem Schreiben zum Sachverhalt zwar nicht hervor. Doch auch wenn eine bloße "Wartung" juristisch als Dienstvertrag zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit gesehen werden kann, "dürfte ihr Zweck darin bestehen, das Gerät für die nächste Saison funktionsbereit zu machen", meint Katja Schwaar.
Die Gasheizung von Frau Schütze funktioniert inzwischen wieder ordnungsgemäß. Auf ihr Drängen kam ein Fachmann des Herstellers ins Haus, der den Fehler auf den ersten Blick erkannte, nach dem Monteure der Wartungsfirma so oft vergeblich gesucht hatten. (goe)