Rauchmelder Wer trägt die Kosten?
Seit Jahresbeginn sind Rauchmelder in Wohn-und Schlafräumen Pflicht. Doch wer kommt für Installation und Betrieb auf?
Magdeburg l Nachdem in der Wohnung von Familie Gajewski Ende vergangenen Jahres Rauchmelder eingebaut wurden, möchten die Stendaler nun wissen, wer die Anschaffungs- und Installationskosten zu tragen hat.
Rechtsanwalt Dieter Mika sieht in der Installation dieser Rauchwarnmelder eine Bagatellmodernisierung. Aber diese führt zur Erhöhung des Sicherheitsstandards und damit des Gebrauchswertes der Wohnung. Sie ist zudem eine Maßnahme, die dem Vermieter per Gesetz verpflichtend vorgegeben wurde – mit der möglichen Konsequenz, dass die Kosten der Anschaffung als Mieterhöhung in die monatliche Miete einfließen können. „Aber Vorsicht, diese Kosten sind relativ gering und müssen letztlich dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprechen“, so der Rechtsexperte beim Mieterverein Magdeburg und Umgebung. Eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Umlage, dem Grunde und der Höhe nach, könne durch den Mieterverein oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Alternativ, und davon wird häufig Gebrauch gemacht, könne der Vermieter die Geräte anmieten und beispielsweise das Auswechseln der Batterien als Kosten mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter geltend machen. „Das heißt aber auch, Mieterhöhung aus Anschaffungskosten und zusätzlich Geltendmachung der Mietkosten in der Betriebskostenabrechnung schließen einander aus“, so der Rechtsanwalt vom Mieterverein.
Er verweist ferner auf eine nach wie vor nicht unumstrittene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2015. Danach hat der Mieter die Installation durch den Vermieter zu dulden, auch wenn er solche Geräte schon vorher selbst installiert hatte. „Dulden heißt: Nach angemessener Ankündigungsfrist – insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitszeit des Mieters – lediglich die Tür zu öffnen und die Handwerker arbeiten zu lassen. Dazu sollte der Mieter maximal zwei Handwerker in die Wohnung lassen, die sich vor Betreten ausweisen müssen“, meint Dieter Mika. Wenn es bei den Arbeiten zu Verschmutzungen oder Beschädigungen in der Wohnung kommt, könne der Mieter Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Bei Funk-Rauchwarnmeldern anstelle herkömmlicher Brandmelder gibt der Mietrechtsexperte zu bedenken, dass dadurch für den Mieter eine geringfügige, aber dauerhafte Strahlenbelastung bestehe. Zudem bieten diese Geräte bei gleichwertiger Technik kein Mehr an Sicherheit, sie sind störanfälliger und es bestehen datenschutzrechtliche Bedenken.
Rauchwarnmelder sind nach Inbetriebnahme regelmäßig, spätestens nach zehn Jahren und sechs Monaten gemäß DIN 14676 auszuwechseln. Diese Kosten darf der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen. Auch bei defekten Rauchwarnmeldern, die vorher ersetzt werden müssen, sind die Kosten nicht dem Mieter anzulasten und auch nicht in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.