Bei medizinischen Gründen übernehmen Ersatzkassen die Rechnung Werden Kosten für Entfernung fehlerhafter Implantate bezahlt?
Übernehmen die Ersatzkassen die Entfernung von fehlerhaften Brustimplantaten (Volksstimme vom 12. Januar)?
Es antwortet Dr. Volker Schmeichel vom Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Sachsen-Anhalt: Die Ersatzkassen übernehmen selbstverständlich die vollen Kosten (Entfernen und Einsetzen) in den Fällen, in denen Brustimplantate aus medizinischen Gründen eingesetzt wurden.
Erfolgte die Implantation aus kosmetischen Gründen, ist die Krankenkasse verpflichtet, die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten der Entfernung zu beteiligen (Paragraph 52 Abs. 2 SGB V). Hierbei wird grundsätzlich von einem Eigenanteil der Versicherten in Höhe von 50 Prozent der Kosten ausgegangen, soweit nicht in Anbetracht der Einkommenshöhe und der entstandenen Kosten ein anderer Betrag angemessen ist.
Grundsätzlich bezahlen die Krankenkassen zunächst die Krankenhauskosten und werden anschließend auf die Versicherten zugehen, um den Eigenanteil mit ihnen abzuklären. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entnahme in einem Vertragskrankenhaus oder gegebenenfalls durch einen Vertragsarzt erfolgt.
Die Kosten für das Einsetzen eines neuen Implantats (Material- und Behandlungskosten) sind grundsätzlich von der Versicherten zu tragen (Ausnahme: Erstimplantation aus medizinischen Gründen).
Insbesondere die Vertragskrankenhäuser werden aufgefordert, die Krankenkassen darüber zu informieren, dass es sich um eine Leistung nach Paragraph 52 SGB V handelt. Dies erfolgt im maschinellen Datenaustauschverfahren über einen bestimmten Diagnoseschlüssel (U69.10 nach ICD 10).
Das Risiko von Schönheitsoperationen ist allerdings nicht zu unterschätzen, deshalb sollte jeder Patient, der sich einer solchen Operation unterzieht, sehr gut überlegen, ob er die möglichen Folgen auch finanzieller Art richtig einschätzt.