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Heizkosten "Mieternotgemeinschaft" bei Versorgerproblem

Die Wohnung einer Mieterin in Parey blieb kalt. Ihr Vermieter gab dem Versorger die Schuld, welcher die Auskunft über die Ursache verweigerte.

Von Gudrun Oelze 24.06.2019, 12:46

Parey l Derzeit kaum vorstellbar – aber noch vor wenigen Wochen war es recht kühl in der Wohnung in Parey (Landkreis Jerichower Land), als die Heizung in einem Mehrfamilienhaus tagelang ausfiel. Die Mieter meldeten dies dem zuständigen Bereitschaftsdienst, froren aber weiterhin. Es gäbe Probleme mit dem Anbieter, teilte der Vermieter mit. „Die Wohnung blieb also weiterhin kalt und auf Nachfrage bei Avacon erhielten wir als Mieter keine Auskunft zur Ursache dieser leidigen Situation“, schrieben sie dem Leser-Obmann und fragten, ob sie, die stets pünktlich Miete und Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten zahlten, dies einfach hinnehmen müssten.

In solchen Fällen sind immer die Mieter die Leidtragenden, weiß aus Erfahrung Rechtsanwalt Dieter Mika. Zum konkreten Fall verwies er zunächst darauf, dass Mieter und Vermieter durch den Mietvertrag über eine ganz konkrete Wohnung miteinander verbunden sind: der Mieter durch Zahlung der vereinbarten Grundmiete plus Betriebskosten und der Vermieter im Gegenzug dazu, für einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung zu sorgen. „Dazu zählt grundsätzlich auch die Zurverfügungstellung einer ausreichenden Beheizung der Wohnung und Warmwasserversorgung, wenn sich dies so als Verpflichtung für den Vermieter aus dem konkreten Mietvertrag ergibt“, so Rechtsanwalt Mika.

Hat sich der Vermieter vertraglich zur Beheizung und Warmwasserversorgung verpflichtet, schließt er sogenannte Lieferverträge mit den entsprechenden Versorgern ab. Daher besteht keine vertragliche Bindung zwischen Mieter und Lieferunternehmen, so dass dieses auch nicht verpflichtet ist, dem Mieter wie im Fall unserer Leser entsprechende Auskünfte zu erteilen. „Ansprechpartner ist also immer der Vermieter“, betont der Rechtsexperte des Magdeburger Mietervereins.

Bleibt es in Wohnräumen – auch tageweise – unter zirka 20 Grad Celsius, im Bad unter 23 Grad Celsius kühl, liegt ein Mangel an der Mietsache vor, der zur Mietminderung (im Einzelfall bis zu 100 Prozent), zur außerordentlichen Kündigung und/oder Schadenersatz (zum Beispiel Stromkosten zur Beheizung der Wohnung plus Aufbereitung Warmwasser) berechtigt.

Ein solcher Mangel kann jedoch zwei Ursachen haben: entweder einen technischen Ausfall der Heizungsanlage oder die Einstellung der Lieferung durch das Versorgungsunternehmen, weil der Vermieter die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet hat, gibt Anwalt Mika zu bedenken. In beiden Fällen sei jedoch eine Mietminderung des Mieters gerechtfertigt. Im ersteren Fall sei der Vermieter offensichtlich seiner Wartungs- und Instandhaltungspflicht der Anlage nicht nachgekommen. Für den Fall, dass das Versorgungsunternehmen die Lieferung einstellen will, müsse es dieses jedoch vorher ankündigen und eine Frist von zwei bis vier Wochen vergehen lassen, ehe tatsächlich nicht mehr versorgt wird.

Weil eine Mietminderung allein kein Ausgleich für den Verzicht der grundlegenden Bedürfnisse der Versorgung mit Wärme, Wasser oder Strom ist, kann eine solche Liefersperre nur durch geeignete rechtliche Maßnahmen verhindert werden, meint Dieter Mika.

Er rät Mietern, die in eine solche Situation geraten, rechtzeitig Hilfe des Mietervereins oder eines Rechtsanwalts zu suchen. Denn es sei möglich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder durch Bildung einer sogenannten Mieternotgemeinschaft die Liefersperre zu verhindern, um letztlich die Grundversorgung zu sichern. Dann würde die Mieternotgemeinschaft für die Zahlungsverpflichtungen des säumigen Vermieters eintreten und auf Grund einer abzuschließenden Vereinbarung die Abschläge für die Zukunft direkt an das Versorgungsunternehmen zahlen.