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Mietrecht Duschverbot wegen Legionellen im Wasser

Beim Streit um die Mietminderung in einer Magdeburger Wohnung liegen Bewohnerin und Vermieter weit auseinander. Was ist jedoch rechtens?

Von Gudrun Oelze 06.08.2018, 06:21

Magdeburg l Bei der Hitze dieses Sommers nicht duschen können oder gar dürfen? Unvorstellbar! Doch in einem Magdeburger Wohnhaus gilt schon seit geraumer Zeit Duschverbot – wegen im Trinkwasser nachgewiesener Legionellen.

Eine Bewohnerin will deshalb die Miete um 30 Prozent kürzen und hat dies ihrem Vermieter mitgeteilt, der jedoch nur 7,5 Prozent Mietminderung akzeptiere, wie sie dem Leser-Obmann schrieb. Kann ich dennoch einen größeren Anteil mindern, solange das Duschverbot besteht?, wollte sie nun wissen.

Wenn wegen der Legionellenbelastung im Trinkwasser das Duschen verboten wird, sind 30 Prozent Mietkürzung ganz schön hoch gegriffen, meint Dieter Mika. Der auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwalt hält nach verschiedener Rechtsprechung in solchen Fällen eher 10 bis 15 Prozent für angemessen.

Doch sei hier unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigung gerade in diesen heißen Sommermonaten aus hygienischen Gründen der Einzelfall zu prüfen.

Besondere Vorsicht geboten sei dann, wenn der Grenzwert der Belastung im Trinkwasser nach Trinkwasser-Verordnung erheblich überschritten ist und sich ein neugeborenes Kleinstkind im Haushalt befindet.

Grundsätzlich schuldet ein Vermieter seinem Mieter eine Wohnung, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht, stellt Dieter Mika fest. Tritt ein vom Bewohner nicht selbst verschuldeter Mangel oder Fehler auf, kann er die Miete mindern.

„Es gilt der Grundsatz, dass dann die Miete nach dem Gesetz automatisch angemessen reduziert ist, solange der Mangel besteht“, betont der Fachmann des Magdeburger Mietervereins.

Jedoch bestehe auch dann zwingend eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter, und zwar sofort nach Erkennen des Fehlers beziehungsweise Mangels.

Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, wobei immer der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen ist. „Je größer die Beeinträchtigung, desto größer ist der Anteil der Miete, der einbehalten werden darf“, so Rechtsanwalt Mika. Ausgangspunkt für die Mietminderung sei dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof die Bruttomiete, also die Grundmiete zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen.

Bei einer berechtigten Mietminderung ist das Kündigungsrecht des Vermieters ausgeschlossen, betont der Mietrechtsexperte, mahnt jedoch zur Vorsicht, wenn vom Mieter irrtümlich subjektiv und ohne entsprechenden Minderungsgrund gekürzt wird. „Dann bleibt dem Vermieter zurecht bei entsprechendem Auflaufen eines Zahlungsrückstandes die Kündigung.“

Im Zweifel daher den Rat eines Rechtsanwaltes oder des Mietervereins einholen, empfiehlt Dieter Mika.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, hält er es für ratsam, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und durch eine gerichtliche Entscheidung „die Richtigkeit des Minderungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach feststellen zu lassen“.