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Recht am Bild „Kein Foto“ bedeutet auch kein Foto

Jeder kann selbst über die Veröffentlichung eines Fotos entscheiden. Aber es gibt Ausnahmen.

Von Peter Wendt 20.03.2019, 14:11

Ein Reporter gerät gewiss in eine missliche Lage, wenn sich zu dem Artikel, den er abliefern will, ein geplantes Foto nicht realisieren lässt – weil zum Beispiel eine der handelnden Personen partout nicht auf das Bild will. Was also tun? Trotzdem einfach auf den Auslöser drücken und abwarten, was nach der Veröffentlichung passiert (was leider schon vorgekommen ist), wäre die denkbar schlechteste Lösung.

Denn da steht das Kunsturhebergesetz (KUG) davor, dessen Paragrafen 22 und 23 die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen regeln. Sie begründen das „Recht am eigenen Bild“, wonach grundsätzlich jeder selbst über die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem er zu sehen ist, entscheiden darf.

Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen journalistische Bildveröffentlichungen datenschutzrechtlich einwilligungs- und abwägungsfrei erfolgen können. Das ist der Fall bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen – sofern nicht „ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“.

Diese Festlegungen des KUG haben Fortbestand auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018. Das verkündete das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss unter Verweis auf Artikel 85 der DSGVO „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“.

Nach gängiger Rechtsauffassung ist trotz Datenschutz-Grundverordnung eine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten nicht nötig. Zu beachten ist aber, dass Fotografen im Streitfall eine Nachweispflicht trifft, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Sicherer als eine mündliche Absprache ist deshalb, vorsorglich eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Im Übrigen gilt, dass eine Einwilligung jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden kann.