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Sozialgericht Wenn der Leser-Obmann nicht helfen kann

Eine Leserin bat um Hilfe bei einem Problem mit der Krankenkasse. In diesem speziellen Fall konnte der Leser-Obmann nicht unterstützen.

Von Peter Wendt 26.08.2019, 10:24

Der Anruf kam aus einer kleinen Stadt im Salzlandkreis. Die Leserin suchte Hilfe, weil sie Probleme mit ihrer Krankenkasse hat. Es geht um ein dringend benötigtes Hilfsmittel beziehungsweise die Höhe der Zuzahlung zu diesem. Ein zehn Jahre altes Hörgerät hatte seinen Dienst versagt, Ersatz muss her, und das möglichst schnell. Doch am Geld droht die Beschaffung zu scheitern.

Normalerweise ist dies durchaus ein Fall, bei dem sich die Redaktion auf Bitten einer Leserin oder eines Lesers einschaltet, und zwar in dem Bemühen, einen Kompromiss, eine einvernehmliche Regelung zwischen Antragsteller und Krankenkasse zu finden oder eine Kulanzlösung herbeizuführen.

Dies gelingt häufig, da wir in der Regel bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der angesprochenen Stellen ein offenes Ohr finden und auf Entgegenkommen stoßen. Es gibt aber auch Fälle, wo die Intervention des Leser-Obmanns nichts bewirken kann, da gesetzliche Bestimmungen oder andere Hindernisse davorstehen.

In dem eingangs geschilderten Fall sprach die Anruferin allerdings einen entscheidenden Satz, der verhinderte, dass der Leser-Obmann sich der Sache annimmt. „Ich habe schon Klage beim Sozialgericht Magdeburg eingereicht“, sagte sie. Wo die Institutionen der Rechtspflege walten, müssen Medien-Ombudsleute aus gutem Grund sozusagen die Füße stillhalten. Anliegen des Leser-Obmanns ist es ja gerade, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären beziehungsweise von vornherein dazu beizutragen, dass Probleme nicht derart eskalieren, dass eine außergerichtliche Klärung nicht mehr möglich ist. Ein Gerichtsverfahren sollte schließlich immer als letzter Ausweg im Falle eines Konflikts angesehen werden.

Im Übrigen darf sich der Leser-Obmann grundsätzlich nicht einschalten, wenn jemand Streit mit einem Nachbarn oder seinem Arbeitgeber hat oder wenn es um Erbrechts- oder Familienrechtsangelegenheiten geht. Zur Bereinigung derartiger Zwistigkeiten steht in der Regel nur der Zivilrechtsweg offen.