Aufnahmestopp Fundtier Katze
Stadt erklärt Verhalten bei „Freigängern“ / Arbeit des Tierschutzvereins gewürdigt
Staßfurt
Alle 26 Plätze sind belegt. Das Veterinäramt des Salzlandkreises hat einen Aufnahmestopp für die Einrichtung des Tierschutzvereins Staßfurt und Umgebung verhängt, wie der Verein kürzlich selbst mitteilte.
Die Meldungen von Fundtieren werden derweil nicht weniger. Die Stadt Staßfurt ist den Mitstreitern um Rosemarie Tischler und Sieglinde Perrin sehr dankbar, dass sie sich ehrenamtlich und sehr liebevoll um die Versorgung, Unterbringung und gegebenenfalls auch Vermittlung sehr vieler Fundtiere gekümmert haben. „Wir hoffen, dass sie das auch für die derzeitig in der Tierstation befindlichen Katzen weiterhin tun“, sagt Ordnungsamtsleiterin Susanne Henschke. Ebenso, dass der Verein die Stadt im Rahmen des Möglichen auch weiterhin unterstütze und ihr mit Rat und Tat zur Seite stehe.
Gleichzeitig macht die Fachdienstleiterin auf einige Tatsachen aufmerksam, die die Situation um Fundtiere vielleicht etwas entspannter betrachten lässt. Denn nicht in jedem Fall handelt es sich bei einer freilaufenden Katze gleich um ein Fundtier.
Katzen lieben ausgiebige Spaziergänge
„Katzen lieben ausgiebige Spaziergänge, kehren manchmal auch erst nach ein paar Tagen wieder zurück zu ihrem Eigentümer. Sie sind in der Lage, sich selbst zu versorgen“, gibt Susanne Henschke zu bedenken. Im Winter sei ihr Fellkleid dick genug, um auch bei Minustemperaturen nicht frieren zu müssen. Fazit: Solche Katzen sollten ein paar Tage beobachtet werden. Ist das Tier gepflegt und gut genährt? Auch das Betteln nach Futter ohne Hunger gehöre zum Verhalten von Katzen. Dass sie mehrfach an fremden Orten auftauchen, sei kein Zeichen für ein fehlendes Zuhause.
„Erst wenn eindeutige Zeichen auftreten, die auf einen schlechten Zustand des Tieres hindeuten, sollte man handeln. Dazu zählen: auffallend ungepflegtes Fell, starker Floh- oder Zeckenbefall, offene Wunden, kahle Stellen im Fell oder ein sehr abgemagerter Körper.“
Grundsätzlich würden sich Katzen in der Freiheit am wohlsten fühlen. Bei Hunden sieht es etwas anders aus: „Hunde sind selten allein unterwegs“, so die Ordnungsamtsleiterin. Wenn doch, so sollte zunächst auch hier im näheren Umfeld gefragt werden, ob jemand das Tier kennt oder schon gesehen hat. Ist der/die Hundehalter/in selbst nicht ermittelbar, sind die zuständigen Dienststellen gefragt.
Wenn in der Nachbarschaft oder näheren Umgebung kein Halter oder Eigentümer ausfindig gemacht werden kann, sollte das Fundbüro der Stadt Staßfurt informiert werden (Tel. 03925/981461, E-Mail: ordnung@stassfurt.de. Außerhalb der Dienstzeiten (Freitag, 12 Uhr, bis Montag, 7 Uhr) ist der Bereitschaftsdienst der Stadt Staßfurt über die Rettungsleitstelle des Salzlandkreises unter der Notrufnummer 112 zu informieren.
Ein Fundtier definiert Susanne Henschke nochmal so: „Um ein Fundtier handelt es sich, wenn sich das Tier verirrt hat beziehungsweise dem Halter dauerhaft entlaufen ist oder wenn das Tier verloren gegangen und der Halter unbekannt ist“, erklärt Henschke. Im Gegensatz dazu würden herrenlose Tiere niemandem gehören. Auch wildlebende Tiere seien keine Fundtiere.
Hunde sind selten allein unterwegs
Susanne Henschke informiert weiter, dass die gefundenen Tiere der Stadt Staßfurt zur vorübergehenden Unterbringung übergeben werden. „Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Tierhalter zu erstatten. Da die Stadt Staßfurt für die nach Tierschutzgesetz geforderte Unterbringung und Betreuung keine eigenen Einrichtungen vorhält, werden die Tiere einem Vertragspartner übergeben.“
Im übrigen könnten Fundtiere auch in der Obhut des Finders verbleiben, dann sollte das Fundbüro der Stadt Staßfurt informiert und besondere Kennzeichen des Tieres sowie die Rufnummer hinterlassen werden. Sollte der Eigentümer beim Fundbüro anfragen und die Beschreibung mit der Meldung übereinstimmen, werde ein Kontakt zwischen Finder und Eigentümer hergestellt.
Für Fundtiere gelten nach Stadtangaben grundsätzlich die Vorschriften des Fundrechts (§§ 965 bis 984 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB).