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Forstwirtschaft Fördermittel Waldpflegeverträge

Waldbesitzer erhielten Ende 2020 Post von ihrer Forstbetriebsgemeinschaft mit der Bitte, Waldpflegeverträge zu unterschreiben.

Von Stefanie Brandt 20.02.2021, 01:00

Gardelegen l In der hiesigen Region gibt es viele Privatwaldbesitzer, die nur kleine Flächen ihr Eigen nennen. Um die Bewirtschaftung ihrer Wälder zu vereinfachen, haben sie sich vielfach zu Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) zusammengeschlossen. Diese haben wiederum einen Betreuungsvertrag mit einem örtlichen Forstamt, das sich um die notwendigen Forstarbeiten kümmert. Dabei wird die Forstarbeit vom Land wegen der wichtigen Bedeutung des Waldes für zum Beispiel Klimaschutz, Erholung aber natürlich auch als wichtiger Rohstofflieferant gefördert.

In Sachsen-Anhalt wurde die Verordnung über die Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald zum 1. Januar 2021 allerdings geändert. Die bisherige Entgeltstaffelung, nach der 50 Prozent der Betreuungskosten vom Land übernommen wurden, entfällt. Die Kosten für die Betreuung durch das jeweilige Forstamt sollten nun komplett durch die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) getragen werden. Einfache Rechnung: die Kosten verdoppeln sich praktisch.

Weil künftig also alle anfallenden Leistungen auf der tatsächlich bewirtschafteten Waldfläche abgerechnet werden, mussten die Betreuungsforstämter die bis dahin bestehenden Betreuungsverträge mit den FBG zum 31. Dezember 2020 kündigen.

Nun sind aktuell auch noch die Holzpreise auf einem extrem niedrigen Stand. Dabei wurden eben durch den Holzverkauf ja die Waldarbeiten beziehungsweise Betreuungskosten finanziert. „Diese Holzpreise und dann die gestiegenen Betreuungskosten - das ist für die Forstbetriebsgemeinschaften nicht so einfach machbar“, weiß Revierförsterin Luise Eichhorn.

Das Land Sachsen-Anhalt bietet als eines von mehreren Fördermittel nun „Waldpflegeverträge“ an. Damit können mehr Fördermittel als bisher mit der „Rohholzmobilisierungsprämie“ akquiriert werden. Der Waldpflegevertrag wird zwischen Waldbesitzer und FBG abgeschlossen und muss von der FBG bei der Beantragung der Fördermittel eingereicht werden. Die Mindestvertragslaufzeit für die Waldpflegeverträge beträgt fünf Jahre, die Förderung läuft dann bis zu zehn Jahre. Die Antragsannahme erfolgt stichtagsbezogen bis zum 2. Mai eines jeden Jahres. Da zu Beginn 2021 die Umstellung erfolgte, mussten die ersten Verträge bereits bis 1. November 2020 unterschrieben sein, sonst hätte es für den Start ins Jahr 2021 keine Fördermittel gegeben.

Die FBG erhält dann Fördermittel pro abgeschlossenem Vertrag beziehungsweise pro Hektar. Dabei ist der Fördersatz gestaffelt nach der Größe der Fläche, die dem jeweiligen Waldbesitzer gehört. Je kleiner die Fläche, desto mehr Geld gibt es pro Hektar. Zum Beispiel erhält die FBG für einen Vertrag mit einem Waldbesitzer, dem unter 2 Hektar Waldfläche gehören, 120 Euro - also umgerechnet mindestens 60 Euro pro Hektar. Bei größeren Flächen wird dann eine Summe pro Hektar gezahlt – auch wieder gestaffelt. Bei einem Waldbesitzer, dem 10 bis 50 Hektar gehören, sind es noch 30 Euro je Hektar, bei Waldbesitzern mit 100 bis 200 Hektar sogar nur noch 7 Euro. Für mehr als 200 Hektar wird keine Förderung gewährt.

Das heißt, für die FBG ist gerade der Abschluss der Verträge mit Besitzern von kleinen Waldflächen wichtig. „Für die Waldbesitzer entstehen keine zusätzlichen Kosten, es bleibt bis auf die vielleicht normale, moderate Gebührensteigerung alles gleich“, gibt Luise Eichhorn die vermutlich wichtigste Information für die Waldbesitzer, die sich natürlich, als die Briefe der FBG im Postkasten lagen, fragten: Was kostet es mich, wenn ich unterschreibe?

Diese Information ist wichtig, denn Eile bei der Unterschriftserteilung war geboten. „Es musste vor der Antragsfrist am 1. November abgehandelt werden“, weiß Eichhorn, die die Verwirrung der Waldbesitzer nachvollziehen kann. „Erst kamen die Waldpflegeverträge, dann die Informationen zur Nachhaltigkeitsprämie – das ist viel Papierkram. Die Leute fragen sich: Was gehört wozu und was ist wichtig?“

Doch warum gibt es überhaupt die Umstellung von der bisherigen Art der Förderung? In der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse“ heißt es unter anderem, Ziel der Maßnahmen sei die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Der Kleinprivatwald solle eingebunden und die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft modernisiert werden. Die Mittel für die Förderung kommen von Bund und Land aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.

Jörn Rettig, stellvertretender Pressesprecher des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie erklärt: „Grundsätzlich gilt: Waldbesitzende mit einer Waldfläche von bis zu zehn Hektar haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine zu Vollkosten abrechenbare Betreuung. Diesen Waldbesitzenden mit kleinen Waldflächen wird empfohlen, Forstbetriebsgemeinschaften beizutreten.“ Die Festlegung, dass kleine Waldbesitzende mehr erhalten, ist im GAK-Rahmenplan des Bundes festgelegt. „Es ist anzunehmen, dass größere Betriebe effizienter wirtschaften können als kleine, daher benötigen kleine FBGen mehr finanzielle Unterstützung“, so Rettig.