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Kampfhunde Biss ist nicht gleich Biss

Gemeinde soll künftig individueller und rassenunabhängig über Gefährlichkeit von Hunden entscheiden

Von Bettina Schütze 23.04.2021, 03:00

Güsen

Anlass für die Neufassung der Hundesteuersatzung war unter anderem, dass Hundebesitzer ihren Vierbeiner als Mischlingshund angemeldet haben. Rechtlich auf sichere Füße soll die Einordnung von gefährlichen Hunden und Mischlingen sowie die Regelung zum Aufenthaltsort gestellt werden.

Die nach dem 28. Februar 2009 geborenen sowie alle gefährlichen Hunde werden seit Anfang März 2009 durch die Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden in einem zentralen Register erfasst. Das Landesverwaltungsamt ist registerführende Behörde.

Als gefährliche Hunde werden in Sachsen-Anhalt die Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft. Hunde können unabhängig ihrer Rasse aufgrund ihres Verhaltens auch als gefährlich angesehen werden. Diese neue Regelung des Hundegesetzes war zum 1. März 2016 in Kraft getreten. Sie dürfen nicht mehr gezüchtet, vermehrt oder gehandelt werden. Das gilt auch für entsprechende Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Das Verbot gilt sowohl für nicht gewerbliche als auch für gewerbliche Hundezüchter beziehungsweise -besitzer.

Bewertung soll individueller erfolgen

Zudem war die Kommune bislang gehalten, bei jedem Beißvorfall, der von einem Hund verursacht wurde, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Ab dem 01. März 2016 ist die Gefährlichkeit bei einem Beißvorfall nur noch festzustellen bei Hunden, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben.

Erlaubnis für gefährliche Hunde notwendig

Damit soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass vor Ort besser individuell entschieden werden kann und dabei stets der Einzelfall und die besonderen Umstände und Verhältnisse rund um den Hundebesitzer betrachtet werden können.

Hunde können unabhängig ihrer Rasse aufgrund ihres Verhaltens auch als gefährlich angesehen werden. Ein gefährdendes Verhalten liegt vor, wenn der Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist und insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft gezeigt hat. Diese Gefährlichkeit wird von Amts wegen geprüft. Hunde, die gefährlich sind, dürfen grundsätzlich nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Diese Erlaubnis ist schriftlich bei den zuständigen Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden zu beantragen. In der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elbe-Parey schlägt die Verwaltung eine Änderung im Paragraphen 1, Steuergegenstand, vor. Er wurde neu so formuliert: „Die Gemeinde Elbe-Parey erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.“

Fristen müsseneingehalten werden

Im Paragraph 3, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung, wurde im Absatz 4 der Satz „Erfolgt die Meldung nicht innerhalb der in § 11 Abs. 2 genannten Frist und wird der Nachweis der Beendigung der Hundehaltung nicht erbracht, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Meldung bei der Gemeinde eingeht“ hinzugefügt.

Im Paragraph 4, Hundesteuermarke, wird die Befristung der Hundesteuermarke aufgehoben.

Im Paragraphen 5, Steuersätze, wurde der Absatz 5 neu gefasst. „Hiermit soll insbesondere verhindert werden, dass gefährliche Hunde als Mischlingshunde angemeldet werden. Die Gemeinde wird berechtigt, eine Phänotyp-Feststellung (Aussehen) vorzunehmen“, heißt es dort jetzt.

Bezüglich der Steuerbefreiung wird im Paragraph 7 der Absatz 2 durch Punkt (d) „ausgebildete Assistenzhunde“ ergänzt.

Bei der Auskunftspflicht im Paragraphen 11 wurde neu formuliert: „Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist auch verpflichtet, der Gemeinde oder dem von ihr Beauftragten auf Nachfrage über die auf dem betroffenen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

Ebenso hat jeder Haushalts- und Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung. Die Bekanntgabe der erbetenen Daten ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben erforderlich. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes.“

„Die Neufassung der Hundesatzung gilt nicht rückwirkend. Nur, wenn es einen Beißvorfall gab“, erklärte Gemeindebürgermeisterin Nicole Golz auf Nachfrage.

Der Gemeinderat befindet in seiner nächsten Sitzung am 4. Mai abschließend über die Neufassung der Hundesteuersatzung.