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Prozess  Gericht sieht keine Informationspflicht

Die Begründung für die Klageabweisung im Streit um denTourismusverein liegt vor, die Richterin nimmt Vorstandstrio aber in die Pflicht.

Von Mike Fleske 17.10.2020, 15:32

Genthin l Die Begründung des Burger Amtsgerichts, warum die Klage von Genthins Bürgermeister Matthias Günther gegen seine Amtskollegen, Bürgermeisterin Nicole Golz und Harald Bothe, die gemeinsam den Vorstand des Tourismusvereins bilden, abgewiesen wurde, liegt vor. Die Richterin sieht keine Auskunftspflicht der beiden von Günther beklagten Amtskollegen, weil weder aus den bestehenden Strukturen im Verein eine gegenseitige Überwachungspflicht, noch aus dem Handeln der beiden Beklagten eine Treuepflicht abgeleitet werden könne. Aus der Pflicht, die von Günther gestellten Fragen zu klären, hat das Gericht allerdings die beiden, ebenso wie Günther, nicht entlassen.

Der Hintergrund: Die drei Bürgermeister fungieren als Vorstand des Tourismusvereins und dieser als Hauptgesellschafter der Qualifizierungs- und Strukturförderungsgesellschaft mbH (QSG). Günther gab in der Klage an, bei unternehmerischen Entscheidungen von den anderen beiden Bürgermeistern ausgeschlossen und nicht informiert worden zu sein. Vor Gericht wollte er von ihnen Auskünfte einklagen.

Diese Klage wurde am 8. Oktober vom Burger Amtsgericht abgewiesen. Im Wesentlichen, so das Gericht in seiner Begründung, könne aus den Aufgaben der Vereinsvorstände keine gegenseitige Überwachungs- und Informationspflicht abgeleitet werden. Das Gericht verweist darauf, dass der von Matthias Günther (unter anderem in seiner öffentlichen Einlassung https://t1p.de/gc5k) aufgestellte Fragenkatalog nicht von den Beklagten beantworten werden muss. Im Gegenteil, der Kläger hätte in der Gesellschafterversammlung vom Juli seine Fragen selbst stellen und sich beantworten lassen können.

Allerdings stellt das Gericht in der Begründung auch eindeutig fest, dass "Herr Lars Bonitz, der nach seinem Geschäftsführerdienstvertrag vom 18. 10. 2017 für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter einzuholen hat". Und dass der Vorstand sich um die finanziellen Dinge des Vereins zu kümmern und die Entwicklung der QSG zu überwachen hat. Daraus formuliert das Gericht einen klaren Auftrag: Der Vorstand ist aufgefordert, ein Gespräch mit Bonitz zu organisieren, in dem die Fragen geklärt werden können. Und, da Günther es bislang nicht gemacht hat, müssen nun die Beklagten, also Golz und Bothe, dies organisieren, um ihrer organschaftlichen Verpflichtung nachzukommen.  

Wichtig für Genthin könnte außerdem ein Satz in der Urteilsbegründung werden: Die Richterin stellt darin fest, dass die Stadt Genthin bei Grundstückgeschäften der QSG ein Vorkaufsrecht habe und dass Genthins Bürgermeister daher eigentlich einen Wissensvorsprung gegenüber Golz und Bothe gehabt haben müsste. Ob dies der Fall war und wenn nicht, warum nicht, wird auch eine der Fragen sein, die  im Gespräch von Vorstand und Bonitz anstehen. Die Entscheidung des Gerichtes, so schließt die Begründung, könne mit der Berufung angefochten werden.