Ersatz oder nachbessern? Was Adelheid Gödecke aus Annenhof mit dem Kauf eines Rasenmähers erlebte
Adelheid Gödecke aus Annenhof hat sich einen Rasenmäher gekauft. Der funktioniert aber nicht. Auch nach dem ersten Nachbesserungsversuch noch nicht. Ein Bericht darüber, wie das Problem gelöst wurde.

Genthin/Jerichow - Adelheid Gödecke aus dem Jerichower Ortsteil Annenhof ist eine patente Frau. Sie, die im Juni ihren 70. Geburtstag feiern kann, pflegt ihren schwerkranken Mann daheim selbst, kümmert sich um Haus und das nicht eben kleine Grundstück. Um sich die Arbeit ein wenig zu erleichtern, erwirbt sie im toom-Baumarkt in Genthin einen Rasenmäher. Als sie ihn anwerfen will, funktioniert er nicht. Weil ihr eigenes Auto dafür zu klein ist, bemüht sie einen Nachbarn, der ihr hilft, den Rasenmäher mit seinem größeren Wagen in den Baumarkt zurückzubringen. Sie lässt sich auf die Nachbesserung des Gerätes ein. Die bringt aber nichts, das Gerät läuft danach immer noch nicht. Ihren Nachbarn noch einmal einspannen, das möchte sie nun nicht mehr. Schließlich liegt der Fehler nicht bei ihr. Es führt aber kein Weg herein, dass jemand aus dem toom-Baumarkt in Genthin kommt und den Rasenmäher bei ihr abholt. Sie ruft die Volksstimme an.
Kunde hat Recht auf Nacherfüllung
Wir fragen zunächst bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, die in Halle (Saale) ihren Sitz hat, nach. Wäre der Baumarkt nicht dazu verpflichtet, das Gerät bei Adelheid Gödecke abzuholen? Schließlich habe sie ja ein nicht arbeitsfähiges Gerät erworben, das auch nach der Nachbesserung noch nicht funktioniert? Auf welche Rechte kann sie sich beim Erwerb eines nicht funktionierenden Gerätes überhaupt berufen? Juristin Simone Meisel erklärt, dass ein Kunde, der ein Gerät erwirbt, das nicht funktioniert, das Recht auf sogenannte Nacherfüllung habe. Bei dieser Nacherfüllung könne der Kunde wählen: entweder er verlange eine Ersatzlieferung, also ein anderes, funktionierendes Gerät oder aber er lässt sich auf eine Nachbesserung ein.
Bei der Nachbesserung sei es dann tatsächlich so, dass der Verkäufer zwei Versuche habe. Aber auch dabei gelte klipp und klar, dass alle Kosten zum Zweck der Nacherfüllung vom Verkäufer zu tragen seien. Wenn also niemand vom toom-Baumarkt das Gerät abholen wolle, könnte Adelheid Gödecke, so schlägt Simone Meisel vor, beim nächsten Taxi- oder Transportunternehmen nachfragen, zu welchen Konditionen es den Rasenmäher bei ihr abholen und in den Baumarkt bringen würde. Dann könnte sie mit diesem Kostenvoranschlag an den toom-Baumarkt herantreten. Zum Abholen verpflichtet sei der Markt nämlich nicht.
Soweit kommt es dann aber nicht. Nachdem bei der Presseabteilung der Rewe-Gruppe in Köln, zu der die toom-Baumärkte gehören, das Volksstimme-Anliegen „in der Vielzahl an Anfragen bedauerlicherweise untergegangen“ sei, geht es dann nach nochmaligem Nachfragen eine Woche später recht schnell. „Es ist selbstverständlich, dass unsere Kollegen vom toom-Team in Genthin den defekten Rasenmäher bei Frau Gödecke abholen, ich habe mich hierzu bereits mit der Marktleitung verständigt“, schreibt Daniela Rissinger von der Unternehmenskommunikation. „Wir entschuldigen uns an dieser Stelle sehr herzlich für die Umstände und setzen alles daran, hier eine kurzfristige Lösung im Sinne einer zufriedenen Kundin zu finden.“
Ein defektes Ladegerät ist die Ursache
Adelheid Gödecke und ihr hilfsbereiter Nachbar sind indes in der Zwischenzeit nicht untätig geblieben. Der Nachbar fand heraus, dass das Ladegerät defekt sein müsse. Sie schaffen es, den Akku des Rasenmähers mithilfe der Autobatterie aufzuladen. Adelheid Gödecke ruft im Baumarkt an, berichtet das und am vergangenen Samstag bekommt sie dann Besuch von einem toom-Baumarkt-Mitarbeiter. Der bringt ein neues Ladegerät mit. Er ging nicht ohne versprochen zu haben, dass, wenn jetzt noch irgendetwas mit dem Rasenmäher sein sollte, Adelheid Gödecke anrufen solle und er umgehend käme, um ihn abzuholen.
Das musste sie bis jetzt nicht tun. Der Rasenmäher laufe wie eine Eins, antwortet sie auf die Nachfrage der Volksstimme.