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Obstgehölze Baum nicht ohne Genehmigung fällen

Wer in Osterwieck einen Obstbaum fällen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der Stadt.

Von Mario Heinicke 22.05.2019, 04:00

Stadt Osterwieck l Manchmal liegen die Themen vor der eigenen Haustür. Kürzlich sprach ich eine Landschaftsgärtnerin aus einer anderen Gemeinde im Harzkreis. Und sie war total überrascht, dass in der Stadt Osterwieck Obstbäume in privaten Gärten unter die Baumschutzsatzung fallen.

Oder anders gesagt: Wer auf seinem eigenen Grundstück einen Obstbaum fällen möchte, benötigt dafür eine Genehmigung der Stadtverwaltung. Natürlich erst ab einer bestimmten Größe, und zwar laut Satzung ab 45 Zentimeter Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Das sind umgerechnet knapp 15 Zentimeter Stammdurchmesser.

Das ist noch nicht immer so. Erst nach Gründung der Einheitsgemeinde wurden auch Obstbäume unter Schutz gestellt. Das war im Jahr 2010. In der früher eigenständigen Stadt Osterwieck konnte man Obstbäume nach eigenem Ermessen fällen. Ebenso in anderen Orten. Allerdings hatten vor der Einheitsgemeindegründung nicht alle Gemeinden überhaupt eine Baumschutzsatzung.

Mit der Fällgenehmigung allein ist es aber nicht getan. Sie kostet laut Verwaltungskostensatzung eine Gebühr von 20,70 Euro, einschließlich Porto, wie der zuständige Teamleiter im Rathaus, Klaus-Dieter Böhnstedt, informierte. Ein kleiner Betrag für das, was dann noch folgt. Denn wer einen Baum fällt, ist verpflichtet, dafür einen oder mehrere (bis zu vier) neue Gehölze zu pflanzen. Dass das mit allem Drum und Dran mehrere hundert Euro kosten kann, räumt auch der Teamleiter ein. Denn es besteht im Nachhinein auch noch eine Pflicht zur Pflege und Erhaltung des neuen Baums. Sie gilt erst als erfüllt, wenn das Gehölz nach drei Jahren angewachsen ist. Ansonsten muss nochmal neu gepflanzt werden – auf eigene Kosten.

Aber warum wurden seinerzeit die Obstbäume unter Schutz gestellt? „Ich habe seinerzeit die Kreisbaumschutzsatzung für die Stadt Osterwieck übernommen und entsprechend angepasst, da im Osterwiecker Stadtgebiet nur einige Orte eine Baumschutzsatzung hatten und wenn dann auch schon zu Anfang der 1990er Jahre verfasst“, blickte Marco Jede zurück. Der parteilose Veltheimer Stadtratsabgeordnete ist seit 2010 Vorsitzender des Umweltausschusses. „Kurz nachdem wir damals die Baumschutzsatzung erlassen haben, kam vom Landkreis die Anweisung, dass in Ortschaften beziehungsweise Gemeindegebieten ohne gültige Baumschutzsatzung die Kreisbaumschutzverordnung auch innerorts gilt.“

Obstbäume, betont Jede, seien in der Osterwiecker Baumschutzsatzung nicht explizit geschützt, „sondern fallen als Laubbäume eben mit unter die Verbote der Verordnung. Was ich auch vollkommen in Ordnung finde, da immer mehr alte Obstbäume aus den Gärten verschwinden.“

Mit der Verordnung werde dies nach Jedes Einschätzung zumindest theoretisch verhindert. „Früher war es eigentlich selbstverständlich, dass alte, abgängige Obstbäume durch Neupflanzungen ersetzt wurden. Heute jedoch werden eher irgendwelche Exoten aus dem Gartencenter mit einem geringen bis keinem ökologischen Wert gepflanzt – und das Obst aus dem überschaubaren und zumeist nicht heimischen Sortiment im Supermarkt gekauft.“

Was aber in anderen Gemeinden nicht anders sein dürfte. So wie in Osterwieck stehen eigentlich überall in den Satzungen Laubbäume grundsätzlich unter Schutz und sind nachfolgend Ausnahmen formuliert. In Osterwieck aber eben nicht für Obstbäume, außer in erwerbsgärtnerischen Obstbaumanlagen.

In der Stadt Osterwieck dürfen aber zum Beispiel Nadelbäume ohne Genehmigung gefällt werden. Weil sie nicht typisch für die hiesigen Orte sind.

Wie ist das anderswo im Volksstimme-Gebiet des Harzkreises geregelt? Die Stadt Ilsenburg stellt Bäume erst ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern unter Schutz, die Gemeinde Nordharz ab über einem Meter. Obstbäume in Gärten, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, fallen nicht unter die Satzung. Die Gemeinde Huy nimmt 60 Zentimeter als Maß, bei Obstgehölzen in Gärten wird die Satzung nicht angewendet. In der Stadt Oberharz am Brocken gibt es keine Baumschutzsatzung, dort wird das Bundesnaturschutzgesetz angewendet, hieß es auf Nachfrage. Obstbäume in privaten Gärten könnten demnach ohne Genehmigung gefällt werden, natürlich nur innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten. In Wernigerode sind Obstbäume ausgenommen, außer Walnuss, Esskastanien und geschlossene Bestände auf Streuobstwiesen, in Halberstadt Obstbäume in Privatgärten mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien – jede Kommune formuliert es im Detail etwas anders. Auch in Wegeleben und Schwanebeck sind Obstbäume in Gärten nicht geschützt. Schließlich ist die Stadt Osterwieck doch nicht die einzige mit Obstbäumen unter Schutz. Auch in Blankenburg gilt diese Regelung, allerdings erst ab doppelt so großem Stammumfang wie in der Ilsestadt.

Wie sieht aber die Praxis aus? Klaus-Dieter Böhnstedt weiß auf Anfrage nicht einzuschätzen, ob es zu „illegalen“ Obstbaumfällungen kommt. Er kann aber die Zahlen der Fällanträge der vergangenen drei Jahre (jeweils 1. Oktober bis 28. Februar) vorlegen. Für die Fällperiode 2016/2017 wurden 22 Anträge gestellt, aber kein einziger für einen Obstbaum. 2017/2018 gab es 47 Anträge, davon für vier Obstbäume (Apfel, Kirsche und Birne). In der zurückliegenden Fällperiode (befanden sich unter 16 Anträgen nur zwei für Obstbäume (Kirsche, Zwetschge).