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Wohnen Ungültige Mietklausel zu Schönheitsreparaturen

04.08.2010, 04:49

Nürnberg ( rgm ). Mit Schönheitsreparaturen in der Wohnung muss der Mieter keinen Handwerker beauftragen. Gibt es im Vertrag eine Klausel, die ausdrücklich vorschreibt, solche Arbeiten " ausführen zu lassen ", so ist diese Klausel hinfällig. Auf die damit verbundene besondere Rechtslage hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen ( Az. VIII ZR 294 / 09 ).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verlangte eine Münchener Wohnungsbaugesellschaft von den Mietern 7036, 35 Euro Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen. Die ausgezogenen Wohnungsinhaber sahen sich allerdings nicht zu den angemahnten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Und das zu Recht, wie die Bundesrichter betonten. Zwar sei nach der Rechtsprechung ihres Hauses eine Übertragung der " Vermieter-Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter " grundsätzlich auch per Formularvertrag zulässig. " Wird allerdings dem Mieter dabei die Möglichkeit der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung genommen, ist das eine unangemessene Benachteiligung für ihn – und entzieht dem gesamten Vorgang des vertraglichen Überwälzens der Vermieter-Pflicht auf den Mieter seine ursprüngliche Rechtmäßigkeit ", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder.