Sonderzahlung Ohne Tarifvertrag keine Corona-Prämie für Kita-Mitarbeiter

Magdeburg
Für Beschäftigte von Bund und Kommunen ist in Tarifverhandlungen im vergangenen Jahr eine einmalige Corona-Sonderzahlung vereinbart worden - je nach Einkommensgruppe zwischen 300 und 600 Euro. Begünstigte sind unter anderem Mitarbeiter des Eigenbetriebes kommunaler Kindertageseinrichtungen, nicht aber per se Beschäftigte bei Trägern der freien Kinder- und Jugendeinrichtungen. Diese möchte Die Linke-Fraktion im Stadtrat jedoch ebenso honoriert sehen wie eben deren kommunal beschäftigte Kollegen.
Obgleich Verständnis für das Ansinnen des Ratsantrags der Linken bestehe, erteilt die Verwaltung der Landeshauptstadt dem Vorhaben eine Absage. Sie sieht darin sowohl finanzielle als auch rechtliche Hindernisse. Sozialbeigeordnete Simone Borris erklärt, dass dies den Vorgaben aus dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes widersprechen würde und daher nicht rechtmäßig wäre. Die Auszahlung der Corona-Prämie sei keine freiwillige Ausschüttung der Stadt gewesen, sondern das Ergebnis von Tarifverhandlungen für den Öffentlichen Dienst.
Stadt hat keine Ermächtigung für Zahlung
Für die Mitarbeiter der freien Träger komme eine Zahlung nur dann in Frage, erklärt Borris, wenn die Träger unmittelbar an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gebunden beziehungsweise einem Tarifvertrag zugehörig sind. Die Landeshauptstadt habe weder eine Rechtsgrundlage, die sie zur Zahlung verpflichtet noch eine explizit dahingehende Ermächtigung, so Borris. Dies auch mit Blick auf das laufende Haushaltsdefizit von rund 31 Millionen Euro. Eine Auszahlung an sämtliche Beschäftigte bei Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, die für die Stadt die Kinderbetreuung und Bildung absichern, würde mit circa 1,5 Millionen Euro zu Buche schlagen. Prämie als freiwillige Leistung freier Träger
Prämie ist freiwillige Leistung der Träger
Freie Träger, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, könne dennoch, eine Prämie an seine Beschäftigten auszahlen. Dann stelle dies jedoch eine freiwillige Leistung dar, die nicht einhergeht mit einer Pflicht zur Kostenerstattung oder sonstigen Refinanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Jugendamt der Landeshauptstadt.