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Gefälligkeitshilfe Rotweinflecken, Vase kaputt: Wer haftet bei Nachbarschaftshilfe?

Die teure Vase beim Blumengießen umgeworfen, der Hund beim Ausführen weggelaufen oder Rotweinflecken auf dem Teppich: Nachbarschaftshilfe kann mitunter Haftungsfragen nach sich ziehen. Der Salzwedeler Rechtsanwalt Carsten Meyer sprach mit der Volksstimme über mögliche Szenarien und wann Hilfe gar zum Steuerbetrug wird.

Von Alexander Rekow 04.08.2021, 09:45
Die Nachbarn im Urlaub, da hilft man doch gern. Ob Blumen gießen, den Hund ausführen oder die Katze füttern. Doch was, wenn der teure Rassehund wegläuft oder wertvolles Inventar zu Bruch geht?
Die Nachbarn im Urlaub, da hilft man doch gern. Ob Blumen gießen, den Hund ausführen oder die Katze füttern. Doch was, wenn der teure Rassehund wegläuft oder wertvolles Inventar zu Bruch geht? Foto: dpa

Salzwedel - Sommerzeit ist Urlaubszeit – ob in der Ferne oder Entspannung im eigenen Land: Irgendjemand muss sich um die notwendigen Arbeiten in der Heimat kümmern. Nicht selten helfen sich Nachbarn dabei gegenseitig aus. Der Briefkasten wird geleert, das Grün gewässert oder der Vierbeiner betreut. Doch was, wenn so ziemlich alles schief läuft? Die japanische Bodenvase geht zu Bruch, der Rassehund läuft weg, Rotweinflecken auf dem persischen Teppich und der Hightech-Fernseher gibt keinen Mucks mehr von sich. Schnell ist ein enormer Schaden entstanden.

Wer durch Unvorsichtigkeit den Schlüssel abbricht, haftet für den Schaden.

Rechtsanwalt Carsten Meyer, Salzwedel

„Grundsätzlich gilt auch bei Gefälligkeitshilfen die gesetzliche Verschuldenshaftung“, erklärt der Salzwedeler Rechtsanwalt Carsten Meyer. Der Nachbar habe insofern die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ bei seiner Hilfeleistung zu beachten. Wenn nicht, hafte er für den entstehenden Schaden. Das gilt auch für die japanische Vase. Sollte ein Nachbar diese durch Ungeschicklichkeit oder Unvorsichtigkeit herunterwerfen, muss er für den Schaden aufkommen. Das gilt ebenso für den Rotweinfleck auf dem Flokati. „Wer durch Unvorsichtigkeit den Schlüssel an einer Tür abbricht, haftet für den daraus entstehenden Schaden ebenso wie derjenige, der beim Ausführen eines teuren Rassehundes durch Außerachtlassung der Sorgfalt dafür verantwortlich ist, dass der Hund wegläuft und möglicherweise Schaden anrichtet“, stellt der Jurist klar.

Anders beim defekten TV-Gerät. Denn beim schlichten Einschalten des Fernsehers, beispielsweise während ein Stubentiger betreut wird, ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf für den Anwalt nicht erkennbar. Vielmehr müsse dann schon im Vorfeld ein Defekt beim Empfangsgerät vorgelegen haben. In dem Fall treffe den Nachbarn keine Verantwortung. „Es sei denn, ihm ist vorher ausdrücklich gesagt worden, den Fernseher nicht einzuschalten.“ Ebenfalls möglich: Ein Nachbar füttert die sündhaft teure Katze und diese erstickt beim Fressen. Neben dem emotionalen ist bei Rassetieren auch ein finanzieller Verlust entstanden. „Auch bei der erstickenden Perserkatze dürfte den Fütternden nur dann eine Haftung treffen, wenn er der Katze fahrlässig falsches Futter gegeben hat, da ihn ansonsten keine Haftung an dem Vorfall trifft“, so Meyer.

Wer durch Ungeschicklickeit oder Unvorsichtigkeit die teure Vase des Nachbarns zerstört, muss für den entstandenen Schaden aufkommen.
Wer durch Ungeschicklickeit oder Unvorsichtigkeit die teure Vase des Nachbarns zerstört, muss für den entstandenen Schaden aufkommen.
Foto: dpa

Eine Empfehlung, wie sich Nachbarn in derartigen Situationen verhalten sollten, sei schwer zu geben, da es jeweils auf den Einzelfall und den Grad der Fahrlässigkeit ankomme, so der Juist weiter - insbesondere auf das Verhältnis der Nachbarn zueinander. Grundsätzlich empfiehlt der Salzwedeler Verteidiger, wenn Schäden wie die genannten eintreten, nach Möglichkeiten für eine Wiedergutmachung oder Schadenregulierung durch eine Haftpflichtversicherung zu sorgen.

Übrigens: Nachbarschaftshilfe kann unter Umständen gar in Schwarzarbeit münden. Wenn Nachbarn für ihre Hilfe Geschenke in üblicher Größe - beispielsweise Blumen, Pralinen oder geringfügige Geldbeträge als Anerkennung bekämen, seien diese nicht steuerpflichtig und es handele sich nicht um Schwarzarbeit. „Wenn allerdings eine konkrete stundenweise Vergütung vereinbart ist, dürfte es sich um eine vereinbarte Entlohnung handeln, die dann streng genommen auch je nach Höhe steuerpflichtig sein könnte“, sagt Carsten Meyer. Aber auch dies komme auf den Einzelfall und insbesondere auf den Umfang der Gefälligkeitshilfe an.