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Hehlerei Schönebeckerin kauft gestohlenes Handy

Weil das Angebot für das neue Handy zu gut war, musste sich eine Schönebeckerin wegen Hehlerei vor Gericht.

Von Jan Iven 01.11.2019, 13:02

Schönebeck l Nur 350 Euro für ein neues Luxus-Smartphone? Bei dem vermeintlich guten Angebot hat die junge Angeklagte offenbar nicht lange überlegt. Schließlich war der Anbieter ein alter Schulfreund, der zudem in einem Magdeburger Geschäft für Mobiltelefone arbeitete. Außerdem brauchte die Schönebeckerin dringend ein Geburtstagsgeschenk für ihren Freund.

Da es schnell gehen musste, kam der Verkäufer noch am selben Abend bei ihr vorbei, um ihr das Telefon zu überbringen. Das Geld bezahlte sie gleich in bar. Nach eigenen Angaben verlangte sie nach einer Rechnung, wegen der Garantie. Die hatte er zwar nicht dabei. Aber er versprach, die gewünschten Papiere nachzuliefern. Man kannte und vertraute sich.

Doch dieses Vertrauen wurde der jungen Frau nun zum Verhängnis. Denn das Telefon mit einem Ladenpreis von 730 Euro war gestohlen. In der vergangenen Woche musste sie sich daher am Amtsgericht Schönebeck wegen des Vorwurfs der Hehlerei verantworten. Mitangeklagt war auch ihr Freund, den sie mit dem Telefon beschenkt hatte. Denn die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die beiden bei der Annahme des Smartphones sehr wohl wussten, dass die Ware gestohlen war. Dies bestritten die Angeklagten jedoch vehement vor Gericht.

Hintergrund für den Ankauf ist offenbar ein riesiger Warendiebstahl durch den Handyverkäufer, gegen den mittlerweile in einem separaten Prozess verhandelt wird. So hat der Bekannte der beide Angeklagten bereits eingeräumt, dass er etwa 300 verschiedene Mobiltelefone von seinem Arbeitgeber in Magdeburg gestohlen und weiterverkauft hat. Der Schaden soll sich insgesamt auf mehr als 80 000 Euro belaufen.

Doch wussten auch die Angeklagten, dass das Mobiltelefon Teil einer Diebesbeute war? Der Richter hatte seine Zweifel, dass die Angeklagte wirklich so ahnungslos war, wie sie sich vor Gericht gab. Schließlich sei der Preis für das Smartphone viel zu niedrig gewesen. Das hätte ihr auffallen müssen. Die Angeklagte wiederholte, dass sie sich mit den Preisen nicht auskennen würde.

Auch der Handyverkäufer sagte am Amtsgericht Schönebeck aus. Er bestätigte den Verkauf des Telefons an die Angeklagte. Dabei habe er der Frau versichert, dass mit der Herkunft der Waren „alles in Ordnung“ sei. Vor dem Kauf hatte er ihr noch in einer Nachricht geschrieben, dass der Preis sein „Betriebsgeheimnis“ sei.

Nächster Zeuge: Der Anwalt des Unternehmens, dem die Telefone gestohlen wurden. Da sich Nutzer des Smartphones alle mit ihrem richtigen Namen anmelden müssen, könnten viele Käufer identifiziert werden. Wie der Jurist aussagte, hatte er den beschenkten Besitzer des Telefons auf den Diebstahl angesprochen. Der Angeklagte habe kooperiert und den Vorfall aufklären wollen. Zwei Wochen später gab er allerdings an, dass er das Handy verloren habe. Ob der Angeklagte von dem Diebstahl gewusst hat, konnte jedoch auch der Anwalt nicht sicher sagen.

In seinem Urteil stand jedoch für den Richter fest, dass zumindest die Angeklagte beim Kauf hätte wissen müssen, dass mit dem Telefon etwas nicht stimmt. Der viel zu günstige Preis von unter 50 Prozent des eigentlichen Wertes und die merkwürdigen Umstände des Kaufs hätten für sie demnach deutliche Alarmsignale sein müssen. Zumal sie auch die gewünschte Rechnung später nie erhalten hat. Somit habe die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Ware nicht legal war, so der Richter in seiner Urteilsbegründung. Da die Angeklagte dem Unternehmen den Wert des Telefons bereits ersetzt hatte und sie nicht vorbestraft ist, hätte sich der Richter wohl auch auf eine Einstellung des Verfahrens eingelassen, wie er andeutete. Weil die Staatsanwaltschaft aber auf einer Verfolgung bestand, wurde die Schönebeckerin schließlich wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 1800 Euro verurteilt. Die Strafe wurde jedoch im Rahmen einer Verwarnung zur Bewährung ausgesetzt.

Der Mitangeklagte wurde hingegen freigesprochen. Ihm konnte nicht nachgewiesen werde, dass er bei Annahme des Geschenkes bereits wusste, dass es gestohlen worden war.