1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Schönebeck
  6. >
  7. Betrunkener Autofahrer flieht vor der Polizei

Prozess Betrunkener Autofahrer flieht vor der Polizei

31-Jähriger wurde mit 1,7 Promille am Steuer erwischt. Nun wurde er am Amtsgericht Schönebeck verurteilt.

Von Jan Iven 20.02.2020, 17:35

Schönebeck/Bördeland l Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Absicht oder dummer Zufall? Das war die Frage, die der Richter am Amtsgericht Schönebeck am zweiten Tag des Prozesses gegen einen 31-Jährigen aus dem Bördeland klären wollte. Immerhin hat eine Messung seines Blutalkohols einen Wert vom 1,7 Promille ergeben, als er vor einer Polizeistreife geflogen war. Dass der Angeklagte wirklich nur ein Bier getrunken hatte, wie er mehrmals behauptete, möchte ihm am Amtsgericht Schönebeck daher niemand so richtig glauben. Und dann war da ja noch der halb leere Kasten Bier, den die Beamten im Kofferraum seines Wagens fanden.

Doch noch bevor die Polizistin als Zeugin am Amtsgericht Schönebeck von der Tatnacht aussagen konnte, wurde sie bereits vom Verteidiger des Angeklagten unterbrochen. Sehr schnell und ausführlich legte er Widerspruch gegen eine Aussage der Beamtin am Amtsgericht ein. Die wortreiche Begründung kurz zusammengefasst: Sein Mandant sei bei der Verkehrskontrolle nicht ausreichend über seine Rechte aufgeklärt worden.

Doch für den Richter am Amtsgericht Schönebeck war dieser Widerspruch unerheblich. Denn die Beamtin sollte schließlich nicht über die Aussagen des Angeklagten aus der Tatnacht berichten, sondern über sein Verhalten. Und das sei unabhängig von einer Belehrung gewesen. Dass die Polizistin die Belehrung vergessen haben könnte, schien der Richter offenbar sowieso nicht wirklich zu glauben.

Und so konnte die Beamtin schließlich berichten, warum sie und ihre Kollegen den Anklagten mitten in der Nacht auf der Calbeschen Straße in Schönebeck angehalten hatten. Demnach bog der Mann in seinem Wagen kurz nach Mitternacht vom Supermarkt kommend nach rechts in die Calbesche Straße Richtung Bördeland ab. Dabei fuhr er allerdings in so großem Bogen über die Kreuzung, dass die Polizeibeamten, die an einer roten Ampel in ihrem Wagen warteten, misstrauisch wurden.

Wie die Polizistin aussagte, hatte sie aber zunächst gar nicht an eine mögliche Alkoholfahrt gedacht. Doch die Beamten waren besonders aufmerksam, weil es wenige Tage zuvor einen Einbruch in den Supermarkt gegeben hatte.

Als die Ordnungshüter daraufhin losfuhren, beschleunigte auch der Angeklagte in seinem Wagen. Und zwar so plötzlich und schnell, dass die Beamten den Eindruck hatten, dass der Mann vor ihnen flüchten wollte. Kurz hinter dem Kreisel an der B 246a konnten sie den Angeklagten allerdings einholen und stoppen.

Bei der Kontrolle verhielt sich der Angeklagte nach Aussagen der Polizistin ruhig und unauffällig. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wurden zunächst nicht festgestellt. Als der Kollege Alkoholgeruch feststellte, dachte die Zeugin zunächst, dass dieser auch von dem Bierkasten im Wagen ausgehen könne.

Doch ein erster Atemalkoholtest ergab schließlich einen deutlich erhöhten Promillewert. Mit dem Test belehrte die Polizistin den Angeklagten auch über seine Rechte, wie sie betonte. Und als der Kollege den Mann daraufhin zum Bluttest ins Krankenhaus fuhr, erklärte dieser ihm seine Rechte noch einmal ausführlich. Denn die beiden Beamten hatten bei ihrer Streife einen Polizeianwärter als Praktikanten mit dabei, dem sie die Prozedur deutlich demonstrieren wollten.

Der Verteidiger des Angeklagten präsentierte dem Gericht daraufhin noch eine Entscheidung eines Oberlandesgerichtes, demzufolge eine Flucht vor der Polizei nicht automatisch mit einem Vorsatz gleichzusetzen sei.

Doch nach Auffassung des Richters waren die Fälle schon deswegen nicht vergleichbar, da es sich in dem vorgelegten Fall nur um eine Ordnungswidrigkeit handelte. Und nicht, wie bei der verhandelten Alkoholfahrt, um eine Straftat. Für den Richter war klar: Wer vor der Polizei flüchtet, weiß ganz genau, dass er etwas falsch gemacht hat und handelte damit vorsätzlich und nicht etwa fahrlässig.

Das Argument des Verteidigers, dass er selbst auch immer grundlos ein schlechtes Gewissen habe, wenn er einen Polizeibeamten sehe, überzeugte den Richter ebenfalls nicht, sondern sorgte eher für eine gewisse Heiterkeit.

Immerhin: In seinem Urteil verschärfte der Richter den ursprünglichen Strafbefehl nicht, sondern blieb bei der bereits ausgesprochenen Geldstrafe von rund 1.200 Euro. Der Führerschein des Angeklagten bleibt eingezogen. Und da der Vorfall bereits drei Monate zurück lag, reduzierte der Richter die Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch von sieben auf vier Monate.