Hinweise der Stadtverwaltung Schönebeck Salzstreuen ist nicht grundsätzlich erlaubt
Von Olaf Koch
Schönebeck l Das Streuen von Salz auf Gehwegen im Winter ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Darauf verweist die Stadtverwaltung Schönebeck auf Anfrage der Volksstimme. Vorausgegangen ist eine Frage einer Leserin aus Felgeleben, die darüber aufgeklärt werden wollte.
Festgelegt sind die entsprechenden Regelungen in der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schönebeck (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung).
Im Paragraf 6 (Art und Umfang der Reinigungs- und Winterdienstpflicht durch den Eigentümer) ist unter anderem festgeschrieben: "Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Geh- und Radwegen ist grundsätzlich verboten." Ihre Verwendung ist nur erlaubt,
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichenden Streuwirkung zu erzielen ist.
- an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie beispielsweise Treppen, Rampen, Brücken
- auf- und -abgängen, starken Gefällen bei Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Die Verwendung von Asche als Streumittel ist grundsätzlich verboten.