1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Stendal
  6. >
  7. Brandstiftung war nicht nachweisbar

Freispruch Brandstiftung war nicht nachweisbar

Vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung sprach das Amtsgericht einen 29-Jährigen frei. Es mangelte an Beweisen.

Von Wolfgang Biermann 27.07.2015, 13:58

Stendal l Weil er am 12. April mit 2,1 Promille mit dem Fahrrad auf einer Kreisstraße unterwegs war, ist ein Mann aus dem Norden des Landkreises jetzt vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 360 Euro verurteilt worden.

Vom weitaus schwerwiegenderen Vorwurf der ebenfalls angeklagten versuchten schweren Brandstiftung sprach das Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Petra Ludwig den 29-Jährigen mangels Beweisen jedoch frei. Dieser hatte die Trunkenheitsfahrt eingeräumt, im Fall der Brandstiftung aber seine Unschuld beteuert. „Der Tatvorwurf konnte nicht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln geklärt werden“, hieß es im Urteil.

Dem 29-Jährigen war zur Last gelegt worden, am 11. Februar vorigen Jahres in einer Gartenlaube in Seehausen ein Feuer gelegt zu haben. Das Feuer war laut Anklage von selbst wieder erloschen und hatte nur minimalen Schaden angerichtet. Den Brand auf dem Gartengrundstück, das der 29-Jährige bis Ende 2013 bewirtschaftete, dann aber abgeben musste, hatte er der Polizei am Tatabend selbst gemeldet.

Er sei aus einer Kneipe gekommen und habe „zufällig“ das Feuer gesehen. Gelöscht habe er nicht, „weil es nicht mehr mein Garten war“. Ein Polizeibeamter sagte als Zeuge aus, dass der Angeklagte „das Feuer gar nicht gesehen haben kann“. Dort habe es mehrfach gebrannt. Stets sei der Angeklagte in der Nähe gewesen. Und nicht nur dort.

So sei dieser am 17. Dezember 2014 mit einem Benzinkanister an einer brennenden Papiertonne in Seehausen festgestellt worden. Wegen Vortäuschen von Straftaten und Missbrauch von Notrufen ist er vorbestraft. Das erklärt dann wohl auch, weshalb die Polizei „offensichtlich diesem Fall nicht so übermäßige Aufmerksamkeit geschenkt hat“, wie das Gericht zuvor moniert hatte.

Spuren waren am Tatort gesichert worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuhabdrücke dem Angeklagten gehören, zitierte das Gericht aus einem LKA-Gutachten. Ein hinzugezogener Gerichtspsychiater sagte, dass der Angeklagte ein „Alleingänger“ mit „leichter Intelligenzminderung“ sei. Schuldunfähig sei er nicht. Auch verminderte Schuldfähigkeit könne er ausschließen, sofern ihm die Tat überhaupt nachgewiesen werden könne, so Dr. Frank Wegener, Facharzt für Psychiatrie.

„Im Zweifel für den Angeklagten“, forderten Staatsanwalt und Verteidiger einmütig. Gleichwohl das Gericht den Anträgen auf Freispruch folgte, gab es dem Angeklagten mit auf den Weg, es „künftig zu unterlassen, zu zündeln oder falsche Notrufe abzusetzen“.