INZIdenZ unter 35 Corona-Testpflicht im Landkreis Stendal wieder aufgehoben: Diese Parameter gelten für zukünftige Entscheidungen
Zehn Tage lag die Inzidenz im Landkreis Stendal unter 35 - damit wird die Testpflicht ab Dienstag (24. August) für viele Bereiche des öffentlichen Lebens wieder aufgehoben.

Stendal (vs) - Die Corona-Testpflicht für viele Bereiche des öffentlichen Lebens wird ab Dienstag (24. August) wieder aufgehoben. Das teilte der Landkreis am Montagnachmittag in einer Pressemitteilung mit. Die Inzidenz in der Region lag an den vergangenen zehn Tagen unter der 35er-Marke. Damit kann die Maßnahme wieder ausgesetzt werden.
Genau in diesen Bereichen ist die Testpflicht nicht mehr notwendig:
- Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen;
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und – treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser;
- Kultureinrichtungen (u.a. Kinos);
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen;
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten;
- Indoor-Spielplätze;
- Saunen und Dampfbäder;
- Stadt und Naturführungen;
- Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt;
- Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
Mit "Wichtiger Hinweis" überschreibt der Kreis die Informationen zu möglicherweise in Zukunft notwendigen Entscheidungen. So heißt es unter anderem: "Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wird nach den aktuell vorliegenden Informationen neu entschieden".
Dann sollen folgende Parameter in die Entscheidung einfließen:
- Beurteilung des aktuellen Infektionsgeschehens
- Sieben-Tage-Inzidenz
- Impfquote
- Bettenbelegung in den Krankenhäusern sowie
- Auslastung der Intensivstationen.
So warnt der Kreis weiter: "Somit kann es bei Beachtung aller Schwerpunkte möglich sein, dass auch Gäste einer Beherbergungsstätte (außer aus beruflichen Gründen), alle 72 Stunden einen Test vorweisen müssen. Auch für den Besuch eines Friseurs, Kosmetikstudios, Nagelstudios u.a. kann unter Umständen eine Testpflicht notwendig werden."