Amtsgericht Stendal Drei Strafen für betrunkenen Mofa-Fahrer
41-Jähriger war mit 1,41 Promille im Straßenverkehr unterwegs, seinen Fürherschein hatte er schon vorher verloren.
Stendal - Gleich drei Sanktionen verhängte das Amtsgericht in der Vorwoche für einen 41-Jährigen wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Gebrauch eines nichthaftpflichtversicherten Fahrzeugs. Weil er am Abend des 6. Mai mit 1,43 Promille Alkohol im Blut mit einem nichtversicherten Mofa in seinem Heimatdorf nahe Stendal unterwegs war, muss er 300 Euro Geldstrafe zahlen. Außerdem sprach der Strafrichter eine Sperrfrist von 18 Monaten zur möglichen Wiedererlangung seiner Pkw-Fahrerlaubnis aus sowie zugleich – „und ausnahmsweise“ – ein dreimonatiges Fahrverbot.
Wäre der Angeklagte mit 1,43 Promille auf einem ganz normalen Fahrrad unterwegs gewesen, wäre ihm rechtlich nichts anzuhaben gewesen, sofern er nicht auffällig gefahren oder gar in einen Unfall verwickelt gewesen wäre. Denn die Blutalkoholgrenze für Radfahrer liege bei 1,6 Promille, erklärte der Amtsrichter. Das von ihm benutzte, bis 25 km/h schnelle Mofa vom Typ Hercules gelte indes rechtlich als Fahrrad mit Hilfsmotor. Mofa stehe demnach für Motor-Fahrrad. Und dafür gelte die Vorschrift, die für jedes maschinenbetriebene Fahrzeug gelte: absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Das hätte er nicht gewusst, sagte der Angeklagte dazu. Dann müsse man sich informieren, hielt das Gericht dagegen. Gewusst hat der Angeklagte aber, dass er für das Mofa eine Versicherung benötigt. „Das war ein Fehler“, sah er ein. 2001 war der 41-Jährige schon einmal betrunken im Straßenverkehr unterwegs. Seinerzeit aber mit einem Auto. Das kostete ihn neben einer Geldstrafe seine Pkw-Fahrerlaubnis, die er noch nicht wieder hat. Und auf die er nun noch weitere 18 Monate verzichten muss.
Das dreimonatige Fahrverbot als dritte Sanktion begründete das Gericht damit, dass für die Fahrt mit dem Mofa wohl „grundsätzliche Führerscheinfreiheit“ gelte, also keine Fahrerlaubnis nötig sei und er trotzdem fahren dürfte. Gemäß Fahrverbot dürfe er nun das Mofa aber drei Monate nicht benutzen.
Auch Trunkenheitsfahrten mit Mofas sind „kreuzgefährlich“, hieß es im Urteil.