Zivilprozess Kläger haben erstmals gute Chancen
In einem der Zivilverfahren von Prämiensparern gegen die Stendaler Kreissparkasse sieht es derzeit für die Kläger gut aus.
Stendal l Gleich in zwei Zivilverfahren ging es in dieser Woche am Amtsgericht Stendal um die Frage der Berechtigung der Kündigung von überaus lukrativen Sparplänen mit Prämienstaffelung durch die Kreissparkasse (KSK) Stendal.
Wie berichtet bekommen Sparer bei einem variablen Jahreszins (derzeit 0,001 Prozent) ab dem 15. Jahr der Laufzeit jeweils am Jahresende der unbefristet abgeschlossenen Verträge 50 Prozent der jährlich eingezahlten Sparbeiträge als Prämie.
Im ersten Fall wies Richter Arne Hüskes am Montag die Klage eines Sparers gegen die Kündigung seines Vertrages ab. Das Urteil steht in einer Reihe ähnlich gelagerter Fälle.
Anders im zweiten Fall, der am Dienstag verhandelt wurde. Dort gab es zwar noch kein Urteil, aber Richter Holger Märtin ließ deutlich erkennen, dass er für ein klagendes Ehepaar die Unwirksamkeit der Kündigung durch die Sparkasse feststellen wird. Das wäre die erste bekannt gewordene Klage, die zugunsten von Sparern ausgeht. Dies wäre allerdings auch nur ein Etappensieg. Denn Sparkassenanwalt Guido Kutscher und KSK-Justitiar Dirk Wöbbeking ließen keinen Zweifel daran, dass sie dagegen in Berufung gehen werden. Sie nahmen Bezug auf ein als Grundsatzurteil geltendes Urteil des Landgerichts Stendal vom 3. November, in dem die Klage einer Frau aus Seehausen abgewiesen wurde.
Zu den konkreten Fällen: Amtsrichter Arne Hüskes begründete seine Klageabweisung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse. Demnach könne diese den 1999 abgeschlossenen und mit monatlich rund 255 Euro besparten Vertrag aus „sachgerechtem Grund“ kündigen. Die hohen „Refinanzierungskosten“ der Sparkasse in der derzeitigen Zinsflaute führte Hüskes unter anderem als Begründung an. In dem von Amtsrichter Märtin verhandelten zweiten Fall beruft sich die Sparkasse auf den Sparvertrag selbst. Die darin vereinbarte Kündigungsmöglichkeit gelte für Sparer und Sparkasse gleichermaßen, trägt sie vor.
Das Recht zur Kündigung sieht Richter Märtin anhand des Vertrages indes einseitig nur beim Sparer. „Salopp gesagt, sieht es so aus, als picken Sie sich nur die Rosinen raus“, sagte er in Richtung Sparkasse. Er tue sich schwer damit, deren Argumenten zu folgen, so Märtin im gescheiterten Gütetermin, zu dem das Kläger-Ehepaar trotz Ladung nicht gekommen war. Ihr Anwalt wollte Güteverhandlungen, die KSK-Vertreter winkten aber ab. Was Kläger und Sparkasse am Dienstag noch vortrugen beziehungsweise einreichten, hielt der Richter am Ende für „nicht entscheidend“. Er kündigte für den 28. November ein Urteil an, dass wohl gegen die Sparkasse ergehen wird.