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Gerichtsurteil „Wormstop“ gilt als Arzneimittel

Wegen Verstoß gegen das Arneimittelgesetz und Verleumdung muss einer Altmärkerin 3000 Euro zahlen.

Von Wolfgang Biermann 19.08.2018, 23:01

Stendal l Für eine Tierheilpraktikerin aus der Region Arneburg-Goldbeck bleibt es bei der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe von 3000 Euro wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Verleumdung eines Polizeibeamten. Die Berufungskammer am Landgericht Stendal wies in Anwesenheit des Amtstierarztes Dr. Thoralf Schaffer als Zuhörer in zweiter Instanz die Berufung der Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts aus dem Vorjahr zurück.

Der Vorsitzende der Berufungskammer, Richter Gundolf Rüge, erklärte, dass sich die Angeklagte nicht nur einfach einer Verleumdung, sondern einer öffentlichen Verleumdung schuldig gemacht habe. Sie habe den Polizeibeamten auf ihrer Homepage unter der Überschrift „Willkür im Landkreis Stendal“ öffentlich herabgewürdigt, „wie es öffentlicher nicht sein kann“, in dem sie ihn der Nötigung und Erpressung bezichtigte. Auch wenn sie dahinter ein Fragezeichen setzte, hätte sie eindeutig ihre Meinung zum Ausdruck gebracht. Verleumdung sei mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Jahren bewehrt.

Ausgangspunkt war, dass die Mittfünfzigerin zumindest bis 2015 auf ihrer Internetseite ein von ihr selbst nach „Geheimrezept“ kreiertes Mittel namens „Wormstop“ (Englisch für „Wurmstop“) für Tiere angeboten hat. Sie gab an, dass es sich dabei um ein Ergänzungsfuttermittel handeln würde, „um die Darmflora von Tieren auf Dauer zu konditionieren“.

Ein Gutachter der Tierärztlichen Hochschule Hannover hatte ausgeführt, dass es sich bei Wurmbefall um eine infektiöse Krankheit handele, die nur mit einem zugelassenen Medikament behandelt werden könne. Eine derartige Zulassung habe die Angeklagte aber nicht, hieß es im Urteil.

Der Polizist hatte ihre Wohnung nach Anzeige durch den Landkreis durchsucht und ihren Computer zum Auslesen der Daten sichergestellt. Nehme sie sich einen Anwalt würde es länger dauern, sonst erfolge nach etwa vier Wochen die Rückgabe, soll er in einer Vernehmung zu ihr gesagt haben. Der Beamte habe gar keine Möglichkeit, das Auslesen beim LKA zu beeinflussen, stellte Richter Rüge fest.

Das Mittel „Wormstop“ betreffend, hieß es weiter im Urteil, dass schon aus dem Namen der Zweck hervorgehe: „Der deutliche Hinweis auf die Wirkung, macht es zum Arzneimittel.“ Es handele sich im Übrigen um kein Einmalversagen der Angeklagten. Sie habe in der Vergangenheit schon mehrfach Erfahrungen mit Behörden und Justiz gemacht.

Sie sei stets bemüht gewesen, nicht gegen Gesetze zu verstoßen und preise ihre Mittel jetzt anders an, sagte die Angeklagte. Und sie kündigte gegenüber der Volksstimme Revision gegen das Urteil an.