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Steuerhinterziehung Steuersünder muss nicht in den Knast

17.000 Euro schuldet ein Stendaler dem Finanzamt. Obendrauf kommt eine weitere Geldstrafe.

Von Wolfgang Biermann 03.03.2020, 23:01

Stendal l Dem Finanzamt der Rolandstadt in den Jahren 2016 und 2017 knapp 17 000 Euro an Steuern vorenthalten zu haben, wurde einem wegen Betruges mehrfach vorbestraften selbstständigen Stendaler jüngst am Amtsgericht zur Last gelegt. Eben diese Summe sollte der 51-Jährige als sogenannten Wertersatz laut Anklage nochmals an die Staatskasse abführen.

Eine mündliche Hauptverhandlung war eigentlich nicht vorgesehen. Denn das Amtsgericht hatte am 4. November vorigen Jahres auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 900 Euro verhängt. Dagegen hatte der Angeklagte Einspruch eingelegt, so dass es doch noch zum Prozess kam. „Was wollen Sie, die Strafe ist doch schon äußerst milde?“, fragte Richterin Petra Ludwig.

Viel billiger wurde es am Ende denn auch nicht. Aus 60 Tagessätzen à 15 Euro (900 Euro) wurden 60 Tagessätze à 13 Euro (780 Euro), was allein dem Umstand geschuldet war, dass der Angeklagte derzeit Hartz IV bezieht, weil er nach eigenen Angaben vorübergehend seine Selbstständigkeit aufgegeben hat.

Das für die Verfolgung derartiger Fälle von Steuerhinterziehung zuständige Finanzamt Magdeburg hatte zusammen mit dem als Zeugen geladenen Betriebsprüfer gleich vier Mitarbeiter ins Amtsgericht entsandt. Ein derartiger Personalaufwand war aber gar nicht vonnöten, denn der Angeklagte und sein Verteidiger beschränkten ihren Strafbefehl-Einspruch auf das Strafmaß.

Soll heißen, die Steuerhinterziehung galt als rechtskräftig erwiesen. Es ginge dem Angeklagten vor allem um die Wertersatz-Zahlung von 17 000 Euro, sagte dessen Verteidiger. Dazu hätte er keinen Einspruch einlegen müssen, erklärte Richterin Ludwig. Eine Doppelbestrafung erfolge in keinem Fall, der Angeklagte müsse die (hinterzogenen) 17000 Euro nur einmal zahlen.

Denn, wie sie auf Nachfrage von den Steuerfahndern erfahren hatte, waren die in Rede stehenden Steuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 bestandskräftig geworden. Es habe keine Rechtsmittel des Angeklagten dagegen gegeben. Damit sei das Finanzamt nunmehr selbst in der Pflicht, die 17000 Euro vom Angeklagten zu vollstrecken, erklärte Ludwig.

Mit dem Urteil folgte sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger hatte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 13 Euro (529 Euro) gefordert. Das ginge schon deshalb nicht, weil die höchste Einzelstrafe der aus vier Strafen bestehenden Gesamtstrafe allein schon 45 Tagessätze betrage, sagte Richterin Ludwig. Die Gesamtstrafe sei in angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, der sogenannten Einsatzstrafe, zu bilden, dürfe aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.