Drogenkonsum Über 1000 Euro Strafe und Fahrverbot
Ein Stendaler fuhr zweimal unter Drogen Auto, ohne Fahrerlaubnis und schickte Bußgeldpost ungeöffnet zurück.
Stendal l Ein Stendaler, der schon zweimal unter Rauschgifteinfluss am Steuer eines Pkw erwischt wurde, soll ohne Fahrerlaubnis im Vorjahr den VW seiner Lebensgefährtin gesteuert haben. Weil er gegen eine per schriftlichem Strafbefehl im Februar 2018 gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe von 325 Euro Einspruch eingelegt hatte, stand er in der Vorwoche vor dem Amtsgericht.
Den Einspruch zog er am Ende zurück, nachdem ihm das Gericht sehr eindeutig zu verstehen gegeben hatte, dass es zu keinem Freispruch kommen würde. Dazu kommt, dass der Angeklagte aus einem zuvor ergangenen Bußgeldbescheid 1000 Euro Strafe zahlen und auch noch drei Monate auf seinen Führerschein verzichten muss. Um die Abgabe des Führerscheins ging es denn auch in diesem etwas komplizierten rechtlichen Sachverhalt. Eine Polizeistreife hatte den 27-Jährigen am 28. Oktober vorigen Jahres in der Lüderitzer Straße kontrolliert und festgestellt, dass gegen ihn ein Fahrverbot vorliegt. Die Beamten untersagten die Weiterfahrt und erstatteten Strafanzeige.
Vor Gericht räumte der 27-Jährige die Fahrt ein, bestritt aber, von einem Fahrverbot gewusst zu haben. Das sei ein großer Irrtum, erklärte Richter Thomas Schulz dem Angeklagten. Weil dieser 2016 unter Drogen erwischt worden war, erließ die Bußgeldstelle gegen ihn ein Bußgeld und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot. Das diesbezügliche Einschreiben, das ihm im Mai vorigen Jahres zugestellt wurde, schickte er ungeöffnet mit einem Vermerk in typischer Manier sogenannter Reichsbürger an die Bußgeldstelle zurück.
Ein zweites Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab 20. Juni nicht mehr fahren dürfe und das ihn zur Abgabe des Führerscheins aufforderte, sandte er mit der Bemerkung zurück, er wisse nichts von einem Bußgeldbescheid. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde, sagte Richter Schulz. Und das galt ab 20. Juni.
Weil er aber seinen Führerschein nicht abgegeben habe, was unbedingt nötig sei, gelte dieses Fahrverbot sozusagen unbefristet. Erst wenn man den Führerschein abgebe, beginne die eigentliche Sperrfrist. Da er das aber nicht getan hat, sei er am 20. Oktober des Vorjahres ohne Fahrerlaubnis gefahren.
„Wollen Sie das hier wirklich durchziehen?“, fragte Richter Schulz recht eindringlich und regte die Rücknahme des Einspruchs an. Das Ganze war dem Angeklagte offensichtlich zu kompliziert. In einer Prozesspause erläuterte die Verteidigerin ihrem Mandanten die Lage. Offensichtlich unzufrieden zog er daraufhin den Einspruch zurück.