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Vor Gericht Ohne Führerschein geblitzt

Weil er in Buchholz ohne Führerschein geblitzt wurde, stand ein Thüringer jetzt in Stendal vor Gericht.

Von Wolfgang Biermann 03.12.2019, 11:00

Stendal l Seit einigen Jahren blitzt es in der Ortsdurchfahrt der B 189 in Buchholz. Besonders eilige Autofahrer erhalten von der Bußgeldstelle eine meist teure Quittung für ihren Tempoverstoß, oft nebst Punkten in Flensburg. So auch ein Thüringer, der am 6. Januar dieses Jahres um 20.35 Uhr mit 63 km/h statt der erlaubten 50 km/h unterwegs gewesen sein soll.

Das hätte mit einem Bußgeldverfahren wohl sein Bewenden gehabt und wäre nicht zum Strafverfahren ausgewachsen, wenn es nicht den obligatorischen Datenabgleich mit dem Verkehrszentralregister gegeben hätte. Denn der Sonneberger besaß zum Zeitpunkt der Fahrt keine Fahrerlaubnis – die wurde ihm schon 2007 entzogen –, und das geblitzte Fahrzeug war nicht haftpflichtversichert. Daraufhin hatte das Amtsgericht in Stendal einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in nicht bekannter Höhe erlassen.

Dagegen hatte der Angeklagte aber Einspruch eingelegt, sodass es zum Prozess am hiesigen Amtsgericht kam. Glück im Unglück für den mehrfach Vorbestraften, auch wenn das Verfahren letztlich nicht so ausging, wie er und sein Anwalt es sich erhofft hatten. Immerhin wurde der 37-Jährige nicht verurteilt, sein Verfahren wurde im Hinblick auf eine im Juni ergangene Verurteilung im bayerischen Kronach im Zusammenhang mit Drogen eingestellt.

Der Verteidiger wollte indes unbedingt einen Freispruch. Der Fahrer auf dem Blitzer-Foto sei nicht sein Mandant, begründete der Anwalt: „Man sieht den Unterschied, das kann er nicht sein.“ Außerdem könne der Angeklagte über sein Smartphone und Google-Maps nachweisen, dass er am 6. Januar gar nicht in Buchholz war.

In der Tat, sei es schwierig, den Angeklagten genau zu erkennen, stimmte Richter Thomas Schulz zu. Zur Beweiserhebung müsste man ein teures Gesichtsfeldgutachten in Auftrag geben. Aufgrund dessen bot er eine Einstellung des Verfahrens wegen „möglicher geringer Schuld“ ohne Geldauflage und zu Lasten der Staatskasse ein. Der Angeklagte müsste dann nur seinen Verteidiger bezahlen. Der Staatsanwalt signalisierte, einen dafür nötigen Antrag zu stellen. Doch der Angeklagte und sein Verteidiger beharrten auf Freispruch.

Daraufhin zog Richter Schulz den sinnbildlichen Joker und stellte das Verfahren nach einem anderen Paragrafen der Strafprozessordnung im Hinblick auf die Verurteilung in Bayern ein. Nach diesem Paragrafen bedarf es keiner Zustimmung durch den Angeklagten.

Als der Angeklagte und sein Anwalt nun alle Felle davonschwimmen sahen, wollten beide das erste Einstellungsangebot von Richter Schulz doch noch rückwirkend annehmen. Dafür sei es nun leider zu spät, erklärte Schulz.