Friedhöfe Was kostet die letzte Ruhe?
Schönebeck
Sieben Friedhöfe sind es, für die die Stadt Schönebeck zuständig ist, drei sind es westlich der Elbe, vier östlich des Flusses. Zusätzlich gibt es den Friedwald zwischen Grünewalde und Elbenau, der allerdings von der Friedwald GmbH verwaltet wird. Einige der städtischen Friedhöfe sind recht klein, andere, wie beispielsweise der Westfriedhof recht groß. Eines aber eint sie alle: Für alle Friedhöfe der Stadt gelten die gleichen Regeln. Die werden in der Friedhofssatzung der Stadt Schönebeck festgehalten. Und wie sollte es anders sein, gelten auf allen sieben städtischen Friedhöfen auch die gleichen Gebühren, festgehalten in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schönebeck.
Letztgenannte Satzung muss dabei regelmäßig überarbeitet werden. Denn die Gebühren, die für Grabnutzung und Bestattungen und Benutzung des Friedhofs anfallen, müssen regelmäßig neu berechnet werden. Grund dafür: Die anfallenden Kosten für die Friedhofsnutzung (Wasser, Müll, Winterdienst, Laubentsorgung usw.) müssen regelmäßig auf die Nutzungsgebühren umgelegt werden. In Kraft getreten ist die letzte Änderung dieser Satzung Anfang 2019, sprich vor über zwei Jahren. Aktuell ist keine Änderung der Gebührensatzung geplant. Doch das kann sich schnell ändern. Denn die Gebühren sind kostendeckend kalkuliert, erklärt Stadtsprecher Frank Nahrstedt auf Volksstimme-Anfrage. Ändern sich als Kosten für die Bewirtschaftung des Friedhofs, könnte die Gebührensatzung ebenfalls geändert werden.
Neue Bestattungsmöglichkeiten
Die letzte Änderung der Satzung und der Gebühren, die rund um den Jahreswechsel 2018/2019 in Kraft getreten sind, erklärt der Stadtsprecher folgendermaßen: „Das Wesentliche in der Satzung und Gebührensatzung für die Friedhöfe war die Aufnahme neuer Grabangebote in die Satzungen.“ Hinzugekommen sind damals die Möglichkeit von Baumwiesengräbern, Erdreihengräber in Gemeinschaft und Mensch-Tier-Bestattungen. Verändert wurden die Satzungen aber auch, um mit aktuellen tatsächlichen Kosten kalkulieren zu können – ganz im Sinne der kostenrechnenden Einheit Friedhof.Verschiedene Grabarten Was die Art der Gräber angeht so werden auf den Schönebecker Friedhöfen verschiedene Bestattungsarten angeboten (siehe Infokasten). Doch welche Art der Bestattung gibt es im Schönebeck am häufigsten? Hat sich, was das angeht, in den vergangenen Jahren die Bestattungskultur in der Elbestadt verändert? „Grundlegende Änderungen sind in den vergangenen Jahren in der Bestattungskultur nicht zu verzeichnen“, erklärt Nahrstedt.
Nach wie vor machen die Urnenbeisetzungen mit einem Anteil um die 90 Prozent, teils sogar bis zu 94 Prozent, den größten Beitrag aus. „Von diesen Beisetzungen erfolgt der größte Anteil in den Gemeinschaftsanlagen, um den Hinterbliebenen keine Pflegeverpflichtung zu hinterlassen“, berichtet der Stadtsprecher. Großen Zuspruch hätten in den zurückliegenden Jahren aber auch die neuen Angebote an für die Angehörigen pflegefreien Grabstellen gefunden, bei denen eine namentliche Kennzeichnung möglich ist. Dabei handelt es sich um Urnengemeinschaftsanlage mit Namenstafel und Partnergräber mit solchen.
Mindestruhezeit unterschiedlich
Je nach Art der Bestattung – Leichnam oder Asche – unterscheidet sich die Mindestruhezeit der Verstorbenen auf den Schönebecker Friedhöfen. Die Mindestruhezeit für einen Leichnam beträgt 25 Jahre, die für Aschen 15 Jahre. Kinder unter fünf Jahren haben eine Mindestruhezeit von 15 Jahren.Ruhestätten verlängerbarNach Ablauf der Ruhezeit können Hinterbliebene dann entscheiden, ob sie eine Grabstätte – genauer gesagt eine Wahlgrabstätte – verlängern wollen. Denn nur Wahlgrabstätten können laut Schönebecker Satzungen jährlich verlängert werden. Ist das nicht der Fall, endet das Nutzungsrecht oder bei Nicht-Verlängerung eben automatisch die Ruhezeit.
Wer bis dato das Nutzungsrecht des Grabes inne hatte, ist dann verpflichtet, die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf dem Grab zu entfernen. Sprich der Grabstein beispielsweise muss entsorgt werden. Doch dazu bedarf es erst einer schriftlichen Erlaubnis der Stadt. „Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt“, erklärt Nahrstedt. Die Kosten für die Beräumung hat dann der vormals Nutzungsberechtigte zu tragen. Gleiches gilt übrigens für große Gewächse, sofern diese nicht für die Gestaltung des Friedhofes relevant oder schützenswürdig sind.
Apropos Gewächse: Um Aufgaben wie das Grab für die Bestattung zu öffnen, das Grab zu schließen, den Blumentransport und das Schmücken des Grabes nach einer Beisetzung kümmert sich der Städtische Bauhof im Auftrag der Stadt Schönebeck. Gärtnerarbeiten leisten die Mitarbeiter des Bauhofs ebenfalls, wird dabei aber durch von der beauftragte Fremdfirmen unterstützt. „Die Pflege der Individualgräber obliegt den Angehörigen beziehungsweise den Firmen, die durch die Angehörigen beauftragt werden“, erklärt Frank Nahrstedt. Dadurch, dass die Stadt die Pflege von Individualgräbern nicht mit übernimmt, ergeben sich geringere Kosten.
Bestattungsformen, Nutzungsdauer und Grabnutzungsgebühr (bei Pflege durch Friedhofsverwaltung):
Urnengemeinschaftsanlage, 15 Jahre, darunter: Urnenstelle mit anonymer Beisetzung (570,58 Euro), Urnenstelle (795,01 Euro), Urnenstelle mit namentlicher Kennzeichnung der Grabstelle (795,01 Euro plus 66,01 Euro für Gravur),
Urnengemeinschaftsgrabstätten, 15 Jahre (999,12 Euro)
Baumgemeinschaft, 15 Jahre (3133,94 Euro)
Baumwieseneinzelgrab, 15 Jahre (2712,42 Euro)
Kleine Urnengesellschaft mit Beisetzung im Beisein der Angehörigen, 15 Jahre (2012 Euro)
Gemeinschaftsgrabfeld Sargbestattungen, 25 Jahre (1969,55 Euro, plus 66,01 Euro für Gravur)
Erdreihengrab in Gemeinschaft, 25 Jahre (8181,47 Euro)
Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinschaft (Partnergräber), 20 Jahre (1699,10 Euro)
Baumwiesendoppelgrab, 20 Jahre (4148,16 Euro)
Bestattungsformen, Nutzungsdauer und Grabnutzungsgebühr (bei Pflege durch Angehörige oder deren Beauftragte):
Urnenreihenstelle, 20 Jahre (570,34 Euro)
Urnenwahlgrab einfach, 20 Jahre (760,46 Euro)
Urnenwahlgrab doppelt, 843,40 Euro)
Urnenwahlgrab für Mensch-Tier-Bestattung, 20 Jahre, 843,40 Euro)
Erdreihengrab, 25 Jahre (1066,07 Euro)
Kindergrab (für Kinder unter fünf Jahren), 15 Jahre (632,55 Euro)
Erdwahlgrab einstellig, 30 Jahre (1382,96 Euro)
Erdwahlgrab zweistellig, 30 Jahre (1841,32 Euro)
Weitere Infos:
Zu den Kosten für die Grabnutzungsgebühr bei Pflege durch Angehörige wird die Beisetzungsgebühr separat berechnet.
Die Verlängerung der Grabstellen kann in Jahresschritten erfolgen. Dies ist bei Wahlgräbern möglich. Reihengrabstellen und Stellen auf Gemeinschaftsanlagen (außer Partnergräber) sind nicht verlängerbar. Mit 207,41 Euro kostet die Verlängerung für ein Baumwiesendoppelgrab am meisten, die des einfachen Urnenwahlgrabes mit 38,02 Euro am wenigsten.
Särge und Sargausstattungen müssen aus umweltverträglichen Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit von 25 Jahren zersetzbar sind. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen wird. In Urnengemeinschaftsanlagen, in denen die Beisetzung im Beisein der Angehörigen erfolgt, können die Urnenkapseln mit Überurnen beigesetzt werden. Urnen und Überurnen müssen aus umweltverträglichen Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit zersetzbar sind.Urnengemeinschaftsanlage, 15 Jahre, darunter: Urnenstelle mit anonymer Beisetzung (570,58 Euro), Urnenstelle (795,01 Euro), Urnenstelle mit namentlicher Kennzeichnung der Grabstelle (795,01 Euro plus 66,01 Euro für Gravur),