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Datenschutz Wenn Knöllchen den Einkauf krönt

Immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze von externen Unternehmen überwachen, um Fremdparker abzustrafen, auch in Wernigerode.

Von Dennis Lotzmann 17.05.2019, 04:00

Wernigerode l Schnell einen Kasten mit leeren Pfandflaschen abgeben, dafür ein paar Lebensmittel kaufen und nach einigen Minuten Wartezeit an der Kasse auf dem Parkplatz die böse Überraschung: Im Eifer des Gefechts die Parkscheibe vergessen und dafür sofort ein „Parkticket“ über 24,90 Euro kassiert.

So geschehen jüngst auf dem Netto-Parkplatz an der Ilsenburger Straße in Wernigerode. Und so wiederholt es sich – wie Beobachtungen belegen – täglich mehrfach. Autofahrer, die die seit 23. April dort geltende Regelung nicht umsetzen, die Parkscheibe vergessen oder die auf anderthalb Stunden begrenzte Höchstparkdauer überziehen, müssen mit einer „Vertragsstrafe“ – in aller Regel 24,90 Euro – rechnen.

Neben der Verärgerung, für weniger als drei Euro Einkaufswert mal eben knapp 25 Euro aufgebrummt zu bekommen, stellen sich Betroffenen Fragen: Dürfen Sünder auf derartigen Supermarkt-Parkplätzen so abgestraft werden? Darf dabei deutlich mehr kassiert werden, als bei einer vergessenen Parkscheibe im öffentlichen Verkehrsraum? Dort schlägt eine vergessene Scheibe in den ersten 30 Minuten mit zehn Euro zu Buche, erst bei mehr als drei Stunden sind 30 Euro fällig. Sind die Kontrolleure der „fair parken GmbH“ aus Düsseldorf entsprechend qualifiziert? Und – ganz entscheidend: Wie kommen die Firmen, die sich auf derartige Parkplatzkontrollen spezialisiert haben, überhaupt an die Halterdaten?

Kurz und knapp zusammengefasst, sind die Fakten klar und aus Sicht von Betroffenen wenig erbaulich: Das Agieren von Firmen wie fair parken ist legitim. Selbst die Herausgabe von Halterdaten seitens des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ist gesetzlich sanktioniert. Wer auf derartige Supermarkt-Stellplätze auf privaten Grundstücken fahre, um sein Fahrzeug während des Einkaufs zu parken, gehe einen Vertrag mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer ein und müsse zugleich dessen Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen akzeptieren, erinnert Ronni Krug. Der Magdeburger Rechtsanwalt arbeitet unter anderem für die Verbraucherzentrale und kennt vergleichbare Fälle zur Genüge.

Das Szenario, das Krug ganz allgemein beschreibt, trifft im konkreten Fall zu: Fair parken weist mit Schildern auf die Rahmenbedingungen hin – wer sie übersieht, hat Pech. Wenn denn der Kontrolleur unterwegs ist. Ein älterer Herr, der die Parkscheiben kontrolliert und die Fahrzeuge von Sündern zwecks Beweissicherung fotografiert.

Letzteres – die Beweissicherung – liege bei den Parkraumbewirtschaftern, im konkreten Fall bei fair parken, so Anwalt Krug. Zahle der betroffene Fahrzeughalter nicht, müsse fair parken die Vertragsstrafe notfalls vor Gericht einklagen und sei dabei in der Beweislast.

Ob das Unternehmen im Zweifel so weit geht, ist unklar. Klar ist: Die nötigen Daten, die die Verantwortlichen von fair parken benötigen, um auf die Halter der falsch geparkten Fahrzeuge direkt zuzugehen und in allerletzter Konsequenz auch gegen sie zu klagen, bekommen sie vom KBA in Flensburg oder anderen Zulassungsstellen.

Die Behörden sind selbst in Zeiten strenger Datenschutzvorgaben vergleichsweise gläsern. Laut Paragraph 39 Straßenverkehrsgesetz können dort selbst Privatpersonen die Daten von Fahrzeughaltern abfordern – wenn sie unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegen, dass sie die Daten im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen im Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigen.

Für 5,10 Euro, bestätigt Jürgen Draeger als Chef der Zulassungsstelle im Harzkreis, bekämen Privatleute und Firmen auch hier Auskunft. „Vorausgesetzt, sie reichen den Antrag schriftlich ein und legen glaubhaft dar, dass die Anfrage – wie gesetzlich vorgegeben – mit dem Straßenverkehr zu tun hat“, so Draeger. Nachgeprüft würden die Angaben allerdings nicht. Soll heißen: Wer die Gesetze studiert und seine Anfrage gesetzeskonform formuliert, dürfte problemlos an Halterdaten gelangen.

Den Verantwortlichen von fair parken – und letztlich den Betreibern von Einkaufsmärkte – geht es nach eigenen Angaben darum, notorische Falschparker von ihren Stellplätzen fernzuhalten und „wirklichen“ Kunden stets ausreichend viele Plätze anzubieten. Ein Ansinnen, das mit Blick auf das Umfeld der Märkte an der Ilsenburger Straße nachvollziehbar ist. Schülern diverser Bildungseinrichtungen im dortigen Bereich soll so das Falschparken erschwert werden. Letztlich, heißt es bei Netto, lägen alle Entscheidungen zu Details rund um Parkverstöße, deren Ahndung und die Höhe der Vertragsstrafen bei den Eigentümern der Stellflächen und beauftragten Dienstleistern wie fair parken

Letztere betonen, fair zu agieren. So seien nach dem Start an der Ilsenburger Strafe Autofahrer zunächst eine Woche lang nur auf mögliche Verstöße hingewiesen worden. Später sei eine reduzierte Vertragsstrafe erhoben worden. Erst nach zwei Wochen sei die volle Strafe in Höhe von 24,90 Euro berechnet worden, so Sabine Klaas, Sprecherin der von fair parken beauftragten Presseagentur. Zudem werde Kulanz groß geschrieben: Kunden, die einmal vergessen haben, die Parkscheibe einzulegen und ihren Marktbesuch mittels Kassenbon nachweisen können, dürften von der Einstellung des Verfahrens ausgehen.

Und – was rät Anwalt Krug Betroffenen? Bei jedem Einkauf den Bon mitnehmen, um nötigenfalls den Marktbesuch belegen zu können. In aller Regel gebe es beim ersten Verstoß tatsächlich Kulanz. Andernfalls sollte man die Vertragsstrafe zahlen und dies als Lehrgeld verbuchen. Letzteres könne übrigens deutlich höher ausfallen als 24,90 Euro. „In Magdeburg wird mitunter ganz schnell abgeschleppt – dann ist man mit etwa 240 Euro dabei.“ Das Amtsgericht habe diese Praxis im Kern bestätigt.Kommentar