1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Wolmirstedt
  6. >
  7. Bürgerinitiative plant Kundgebung

Abwassergebühren Bürgerinitiative plant Kundgebung

Die Bürgerinitiative „BI 91" in Wolmirstedt will gegen die Erhebung des Herstellungsbeitrags II vorgehen.

Von Gudrun Billowie 09.01.2016, 00:01

Wolmirstedt l Die Bürgerinitiative „BI 91“ macht auf drei Ebenen mobil. Mit einer Kundgebung vor dem Gebäude des Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WWAZ), einer Petition an den Landtag und durch die Unterstützung einer Musterklage sollen gegen die Erhebung des Herstellungsbeitrags II protestiert werden.

Am Freitag, 15. Januar, um 18 Uhr kommen Vertreter bestehender Initiativen zu einem Koordinierungsgespräch im Bürgerhaus zusammen. Aus jedem betroffenen Ort sollen zwei bis drei Bürger teilnehmen. Dort wird auch der Termin für die Kundgebung festgelegt. Zunächst war der 21. Januar vorgesehen. Wegen des Innenministertreffens in Wolmirstedt am selben Tag wird nun ein neues Datum gesucht.

Die Petition an den Landtag soll so schnell wie möglich verschickt werden. „Wir möchten, dass das Thema noch vom alten Landtag bearbeitet wird, bevor am 13. März ein neuer gewählt wird“, sagt Thomas Spelsberg (Linke). Er gehört zusammen mit Monika Kulas zu den Köpfen der Bürgerinitiative „BI 91“ und setzt darauf, dass sich der Landtag mit der Festsetzungsverjährung der Beiträge befasst. „Außerdem wollen wir diejenigen, die das Gesetz beschlossen haben, zum Überdenken ihrer Entscheidung bewegen und sie auffordern aktiv zu werden“, sagt Thomas Spelsberg, „sie sollen erkennen, wie sich die Forderung des Herstellungsbeitrages für Rentner oder Betriebe auswirken.“ Thomas Spelsberg denkt an ältere Menschen auf den Dörfern, die zum Teil große Grundstücke besitzen und nun unvorbereitet zur Kasse gebeten werden, weil sie mit derlei Forderungen gar nicht gerechnet hatten.

Der WWAZ hat bis zum 31. Dezember rund 18 000 Bescheide verschickt. „Gegen drei Viertel wurde Widerspruch eingelegt“, weiß WWAZ-Justitiar Frank Wichmann. Wird der Widerspruch abgewiesen, müssen Bürger rund 30 Euro bezahlen.

Die Hoffnung auf Erfolg des Widerspruchs nährte ein Urteil des Bundesverfassungsgericht, das Klägern in Brandenburg Recht gab. Frank Wichmann sieht allerdings keine Parallelen zu Sachsen-Anhalt. Er sagt: „Der WWAZ geht davon aus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung hat.“ Der WWAZ hat sich inzwischen Rat bei einem unabhängigen Fachanwalt geholt. „Auch dessen Stellungnahme teilt diese Ansicht.“ Frank Wichmann sagt aber auch: „Sollte sich dennoch herausstellen, dass die Forderung verfassungswidrig ist, weil eine unzulässige Rückwirkung vorliegt, werden die Bescheide - unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde - aufgehoben.“

Rückwirkung, das ist auch der Gedanke, den die Bürgerinitiative verfolgt. „Wir wollen, dass rückwirkende Satzungsänderungen und nachträgliche Beitragserhebungen wegfallen“, sagt Thomas Spelsberg.

In Cröchern gibt es um Stefan Heinrichs eine aktive Gruppe, die sich vor allem mit der Musterklage beschäftigt. Die kann nur von einer Person geführt werden, soll jedoch von vielen finanziell unterstützt werden. 110 Bürger wollen sich bisher an einer Klage gegen den Herstellungsbeitrag II bei Trinkwasser beteiligen. „Wir brauchen einen langen Atem und eine gefüllte Kriegskasse“, sagt Heinrichs.

„Auch wir als Bürgerinitiative wollen Geld beisteuern“, verspricht Monika Kulas. Inzwischen hat die Bürgerinitiative Flugblätter gestaltet. Die werden Ortsbürgermeistern und Vereinen zugestellt.

Zu den Vereinen gehören auch Kleingartenvereine, aber Kleingärtner müssen sich offenbar nicht sorgen. Die Forderung des WWAZ geht grundsätzlich an den Grundstückseigentümer und das sind Kommunen, Kirchen oder Privatpersonen, die diese Beiträge nicht auf Gartenpächter umlegen können. „Die Vereine, die einen ordentlichen Zwischenpachtvertrag mit dem Kreisverband geschlossen haben, sind durch das Bundeskleingartengesetz geschützt“, betont Armin Bartz, Kreisvorsitzender des Kleingartenverbandes.

Der Herstellungsbeitrag II wird von Grundstücksbesitzern gefordert, die vor dem 15. Juni 1991 an das Trink- und/oder Schmutzwassernetz anschließbar waren. Mit dem Beitrag werden die Investitionen in das Wassernetz mitfinanziert, die nach dem 15. Juni 1991 getätigt wurden. Alle, die danach angeschlossen wurden, zahlen den weitaus höheren Herstellungsbeitrag I.

Die  Verjährungsfrist hatte der Landtag auf den 31. Dezember 2015 festgesetzt.