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Corona-Regeln Corona-Impfpflicht in Anhalt-Bitterfeld: Wer darf wann nicht mehr arbeiten?

Am 15. März tritt die Impfpflicht im Gesundheitswesen und der Pflege in Kraft. Mit einem sofortigen Tätigkeitsverbot müssen Betroffene, auch in Anhalt-Bitterfeld, allerdings nicht rechnen.

10.03.2022, 14:00
Am 15. März tritt die Impfpflicht im Gesundheitswesen und der Pflege in Kraft.  Für welche ungeimpften Personen gilt dann ein Tätigkeitsverbot?
Am 15. März tritt die Impfpflicht im Gesundheitswesen und der Pflege in Kraft. Für welche ungeimpften Personen gilt dann ein Tätigkeitsverbot? Symbolfoto: imago images/Bihlmayerfotografie

Zerbst/Köthen (vs/dp) - Ob freiberufliche Hebamme, angestellte Zahnarzthelferin oder Reinigungskraft im Krankenhaus - von der ab 15. März geltenden Impfpflicht ist jeder betroffen, der im Gesundheitswesen oder in der Pflege tätig ist. Wer nicht geimpft oder genesen ist, dem droht nach diesem Stichtag ein Beschäftigungsverbot.

Keine Arbeit, kein Lohn. Die Angst ist mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verbunden, zu deren Umsetzung das Gesundheitsministerium von Sachsen-Anhalt nun einen Erlass veröffentlicht hat. Aus diesem geht hervor, dass jeder Einzelfall genau zu prüfen ist und jeweils das geeignete und mildeste Mittel auszuwählen ist. Das ganze Verfahren kann bis zu drei Monaten dauern.

Zunächst jedoch müssen die einzelnen Unternehmen und Einrichtungen, die unter die gesetzliche Regelung fallen, ihrer Meldepflicht nachkommen. Das bedeutet: Beschäftigte, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind und auch kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, sind zu melden. Dies umfasst ebenfalls ehrenamtlich Tätige, Auszubildende und Praktikanten.

Meldungen erst ab 16. März über Online-Portal

Zu informieren sind die jeweiligen Gesundheitsämter - für die Region Zerbst ist das Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zuständig. Wie Kreissprecher Udo Pawelczyk in einer Pressemitteilung informierte, erfolgt die Übermittlung der personenbezogenen Daten einzig über eine digitale Meldeplattform, die seitens des Landes eingerichtet wird und sich derzeit noch im Aufbau befindet. Die Adresse werde rechtzeitig vor der Inbetriebnahme auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums bekannt gegeben, so Pawelczyk.

Auf dem Portal findet sich ein für alle einheitliches Meldeformular, das von den Firmen- und Einrichtungsleitungen auszufüllen ist. „Aber nicht vor dem 16. März“, wie der Kreissprecher betont. Vor dem Hintergrund bitte die Kreisverwaltung von verfrühten Meldungen, insbesondere per Post oder E-Mail, Abstand zu nehmen.

Die Meldung über das Portal hat „unverzüglich“, das heißt innerhalb von höchstens zwei Wochen, zu erfolgen, wie es im Erlass steht. Die Sichtung und Auswertung der Daten übernimmt in Anhalt-Bitterfeld eine Arbeitsgruppe. Jeder Einzelfall wird geprüft und erst „nach Abwägung aller entscheidenden Tatsachen und Informationen“ ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen. Die Details sind im Erlass geregelt, in dem auf den Ermessensspielraum hingewiesen wird, der auszuschöpfen sei.

Betretungsverbote können Alternative sein

So wird von einem Beschäftigungsverbot abgesehen, wenn der Betroffene bereits einen Impftermin gebucht hat, die Grundimmunisierung noch nicht abgeschlossen ist oder die glaubhaft versicherte Bereitschaft besteht, sich mit dem Impfstoff von Novavax impfen zu lassen, aber bislang kein Impftermin vereinbart werden konnte. Zudem ist es möglich, nur ein Betretungsverbot zu verhängen, wenn die betroffene Person zwar der Nachweispflicht unterliegt, aber keine einrichtungstypische Versorgungsleistung erbringt.

IT-Fachkräfte oder Verwaltungspersonal werden hier als Beispiele genannt, die dann gegebenenfalls im Homeoffice arbeiten könnten. Damit würde der Lohnanspruch weiterlaufen, der bei einem Tätigkeitsverbot entfällt. Für Reinigungskräfte oder Hausmeister könnte das Betretungsverbot nur auf bestimmte Zeiten begrenzt werden, so dass sie ihre Arbeit in der jeweiligen Einrichtung ausüben können, wenn der Kontakt zu Patienten oder Pflegeheimbewohnern ausgeschlossen werden kann.

Verbote bis zum 31. Dezember 2022 befristet

Für Betroffene, die originär medizinische, pflegerische, therapeutische oder betreuende Tätigkeiten ausüben, kommt „in der Regel“, so die Formulierung im Erlass, nur ein Beschäftigungsverbot in Betracht. Ausgenommen: Die medizinische und pflegerische Versorgung wird dadurch stark gefährdet. In dem Fall kann die Weiterbeschäftigung erfolgen, wobei derjenige dann nur mit Vollschutz und FFP2-Maske in der Einrichtung arbeiten darf.

Die ausgesprochenen Verbote sind bis zum 31. Dezember 2022 zu befristen und gegebenenfalls mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, falls später ein Nachweis vorgelegt wird.