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Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf Nachhilfestunden blieben unbezahlt

Von Gudrun Oelze 24.09.2012, 03:28

Maria (Name geändert) muss sich ganz schön anstrengen, um in der Schule richtig mitzukommen. Die Zwölfjährige aus dem Landkreis Stendal hatte die Versetzung in die jetzt sechste Klasse auch durch Förderunterricht geschafft - den das Jobcenter bezahlte.

Denn Mutti und Lehrerin hatten für das Mädchen aus einer Hartz-IV-Familie bei der SGB-II-Behörde im vergangenen Schuljahr Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt.

Zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zur Nachhilfe in den Fächern Geografie und Geschichte wurden bewilligt. Doch Maria brachte auch in Mathe und Bio nur noch schlechte Noten nach Hause, so dass für diese Fächer ebenfalls zusätzlich "gepaukt" wurde. Mit Erfolg, denn die für die Zeugnisnote entscheidenden Klassenarbeiten bewältigte sie zwar nicht mit Bravour, versagte aber auch nicht.

Der Nachhilfelehrerin aber versagte das Jobcenter die Honorierung dieser Förderstunden. "Ihr Einsatz und Ihre Engagement für die Kinder und Jugendlichen ehrt Sie", ließ man die Lehrerin im Ruhestand wissen. Doch die Maria in den Fächern Biologie und Mathe gewährten Nachhilfestunden blieben unbezahlt. Daran änderte auch unsere Nachfrage beim Jobcenter nichts.

Der Bildungsauftrag ist originär durch die Schule zu erfüllen, stellte die Behörde fest. Halten ein Schüler oder seine Erziehungsberechtigten neben der staatlich angebotenen Schulausbildung eine weitere Förderung für notwendig, "fällt dies zunächst in den privat zu organisierenden Bereich". Dieser sei dann auch privat oder aus der Hartz-IV-Regelleistung zu finanzieren.

Von der SGB-II-Behörde bezahlt wird eine Lernförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn schulische Angebote zum Beispiel nicht ausreichen, "um die wesentlichen Lernziele zu erreichen und wenn mit der Förderung eine positive Prognose zur Versetzung in die nächste Klasse erreicht wird".

Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung.

Ob zur Erreichung dieses Ziels eine Förderung nötig sei, könne nicht derjenige entscheiden, der die Nachhilfe gewährt, sondern nur der verantwortliche Lehrkörper der Schule.

Von dort lag im Fall dieser Schülerin aber keine geänderte Einschätzung vor. "Für eine außerschulische (notwendige) Lernförderung ist die Ansicht des die Lernförderung Erteilenden nicht ausschlaggebend. Dieser handelt nämlich nicht ausschließlich im Interesse des Kindes, sondern für seine wirtschaftlichen Interessen", so die Stellungnahme des Jobcenters, der weder die betroffene Lehrerin noch wir ganz folgen können, denn es wurde keine Stunde mehr Förderunterricht erteilt als genehmigt, lediglich einige in anderen Fächern als zuvor vorgesehen.

Die zu Beginn der Lernförderphase von der Klassenlehrerin vorgenommene Einschätzung führt zur konkreten Gewährung einer Lernförderung, die - wie jede zweckbestimmte Leistung - nicht frei verwendet werden kann, argumentiert hingegen das Jobcenter.

Wird eine nach Prüfung des Einzelfalls gewährte und auf bestimmte Unterrichtsfächer festgelegte Lernförderung für Nachhilfen in anderen Schulfächern verwendet, sei sie halt nicht mehr von der ursprünglichen Bewilligung gedeckt.

Im konkreten Fall habe sich die außerschulische Lernhilfe nicht korrekt an die bewilligten Leistungen und damit nicht an den beantragten und durch die Klassenlehrerin beschriebenen (außerschulischen) Bildungsauftrag gehalten, teilte das Amt mit.

Daher sei nicht zu beanstanden, dass die Mathe- und Bio-Nachhilfestunden nicht honoriert wurden. Das Jobcenter habe hier keinen Ermessensspielraum.

Welche Leistungen zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gewährt werden können, hat der Landkreis Stendal in einer Richtlinie festgesetzt, die unter www.landkreis-stendal.de/de/bildung_und_teilhabe.html nachzulesen ist.

Für die bis zum 31. Juli 2012 gültige Richtlinie war für eine Lernförderung unter anderem geregelt: "Das Gesetz soll die Bildungschancen für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien verbessern und die Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten ermöglichen...

Bei Schülern und Schülerinnen wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.

Diese Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Klassen- oder Fachlehrer hat die Notwendigkeit der Lernförderung zu bestätigen und der Antragsteller mindestens ein Kostenangebot vorzulegen sowie die Person, den Verein oder den Bildungsträger zu benennen, der die Lernförderung erbringen soll.