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Eigentümerschutzgemeinschaft hält Herstellungsbeitrag für Unrecht / Stadt beruft sich auf Gesetz "Haus & Grund": Widerspruch einreichen!

Von Daniel Wrüske 30.04.2013, 03:10

Der Herstellungsbeitrag II ist rechtswidrig. Das behauptet "Haus Grund" Sachsen-Anhalt und beruft sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Gemeinschaft rät Bürgern, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen.

Schönebeck l "Haus Grund" Sachsen-Anhalt rät allen Bürgern, die derzeit Bescheide zur Zahlung des Herstellungsbeitrages II von der Stadt Schönebeck und ihrer Abwasserentsorgung (AbS) erhalten, innerhalb eines Monats in Widerspruch zu gehen. Rund 4000 Haushalte sind betroffen, über 600 Bescheide sind bereits versendet (Volksstimme berichtete).

Die Eigentümerschutzgemeinschaft sagt, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2013 stelle klar, dass Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt eingezogen werden dürfen. "Das Urteil hat auch Auswirkungen auf viele aktuelle Beitragserhebungen, so zum Beispiel zu Abwasserbeiträgen des sogenannten Herstellungsbeitrages II für bereits 1991 angeschlossene Grundstückseigentümer, die zurzeit flächendeckend in Sachsen-Anhalt verschickt werden", sagt Dr. Holger Neumann, Landespräsident von "Haus Grund" Sachsen-Anhalt. "Schönebeck betrifft das garantiert, denn die Herstellung der Altanlagen geht bis in die 90er Jahre zurück", so Naumann.

Das Bundesverfassungsgericht habe aber jetzt eindeutig entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip nach Regelungen verlange, in welchen Zeiträumen die Bürger noch zur Kasse gebeten werden können. Das passiere aber in vielen Fällen nicht, so Neumann, der den klaren Auftrag an den (Landes-) -gesetzgeber ausspricht, Regelungen in das Kommunalabgabengesetz aufzunehmen, die Grundstückseigentümer vor unberechtigten Beitragserhebungen schützen. "Haus Grund" plädiert für eine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren. Diese Zeit, so Neumann, müsse reichen, um seitens der Kommunen und Verbände die Abrechnungen zu erstellen.

Dass hier Unsicherheiten bestehen und die Kommunen sich trotz gültiger oder manchmal auch wegen nicht bestehender Satzungen Zeit lassen, zeigt die Praxis. Denn gegen Satzungsgestaltungen habe es in der Vergangenheit immer wieder juristische Einwände gegeben, so dass ihre Wirksamkeit eingeschränkt war. Mehr noch: "Viele Kommunen und Abwasserverbände hatten sogar bewusst ¿Sollbruchstellen\' in Satzungen eingebaut, um nach Jahrzehnten nochmals Beiträge erheben zu können", berichtet der Landespräsident von "Haus Grund". Er ist der Auffassung, dass mit dem Spruch des Bundesverfassungegerichtes eine stattliche Anzahl von Beitragsbescheiden angreifbar werden, die sich auf Straßenbau und Abwasseranschluss beziehen, die länger als vier Jahre zurückliegen.

Die Antwort auf eine Volksstimme-Anfrage bei der Stadtverwaltung verdeutlicht, dass man im Rathaus von der aktuellen Rechtsprechung wusste und dennoch Bescheide versende. Versucht man noch schnell, den Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen? Stadtsprecher Hans-Peter Wannewitz verneint das mit Hinweis auf die nicht eindeutige Situation hin: "Wir weisen darauf hin, dass sich trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes die für die Stadt weiterhin geltende Gesetzgebung und Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt bisher nicht geändert hat. Die von den Abgabeschuldnern eingehenden Widersprüche gegen den Beitragsbescheid werden derzeit mit Zwischenbescheiden beantwortet, in denen wir auf die derzeit noch notwendigen Folgeabstimmungen verweisen", sagt er.

Über die Gesamtproblematik tausche sich die Stadt derzeit mit der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises aus. Eine Stellungnahme gab es gestern von dort nicht.