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Hiesige Kleingartenpächter brauchen nicht um Kleinod bangen / Doch Verbands-Fachberater Kliematz appelliert an Einhalten des Gesetzes "Wir können nur aufklären und um Verständnis werben"

22.05.2015, 01:23

Schönebeck (hh) l "Trautes Heim nicht mehr mein": So hat die Volksstimme am 7. Mai getitelt. Es müsse aufpassen, wer sich eine Datsche auf einem Gartengrundstück kaufen will. Wird die Fläche nur gepachtet, gehöre der Bungalow dem Grundstücksbesitzer. Die Volksstimme fragt bei Siegfried Kliematz vom Verband der Gartenfreunde Schönebeck und Umgebung nach.

1 Sind die hiesigen Kleingärten mit ihren Lauben in Gefahr?

Die von uns gepachteten Flächen sind kaum Bauerwartungs- noch Bauland. Somit besteht seitens der Eigentümer kein gesteigertes Interesse an ihrem Eigentum. Für Kleingartenanlagen um Berlin sowie in Ballungsgebieten wie München, Frankfurt oder Dresden ist das Interesse wesentlich größer. Noch nehmen wir es gelassen und bemühen uns um die Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes, um uns unangreifbar zu machen.

2 Sprich: Es kann nichts passieren?

Ganz so einfach ist das nicht mit Ja oder Nein zu beantworten. Grundlage ist das Bundeskleingartengesetz vom 1. April 1983, welches die Pachtobergrenze, den Kündigungsschutz sowie die Entschädigungsansprüche gesetzlich regelt. Somit sind unsere Pachtverträge unbefristet und nur in wenigen Ausnahmefällen kündbar. Das Bundeskleingartengesetz ist unser Schutz.

3 Was bedeutet das für die Kleingärtner?

Verlieren wir durch Verstöße gegen das Bundeskleingartengesetzes den Status des organisierten Kleingartenwesens, so sind wir schutzlos und angreifbar.

4 Wie kommt es zum Verlust?

Das Bundeskleingartengesetz verbietet zum Beispiel Waldbäume, übergroße Lauben (über 24 Quadratmeter) - erbaut nach dem 3. Oktober 1990 - sowie sämtliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser und Abwasser, Telefon, Müllentsorgung, Solaranlagen). Weder ein zweiter Bau noch ein Baumhaus beziehungsweise ein Bade- oder größerer Fischteich sind erlaubt. Ein Schornstein ist nicht vorgesehen und wird nicht genannt. In der Realität wird sehr oft dagegen verstoßen. So bieten wir den Eigentümern eine erfolgsversprechende Angriffsmöglichkeit. Unser Anliegen muss in unserem ureigensten Interesse somit die Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes einschließlich der kontrovers diskutierten kleingärtnerischen Nutzung, sprich Drittel-Regelung (Gemüse/Obst - Erholung - Laube), sein.

5 Halten Sie die Einhaltung für realistisch?

Leider nein. Große Probleme sehe ich bei der Drittel-Regelung. Hier ist nicht der einzelne Garten zu bewerten, sondern die Gesamtanlage. Bei einem Leerstand von 30 Prozent ist das schon nicht mehr möglich. Waldbäume, übergroße Koniferen sowie Nussbäume bleiben stehen oder werden immer noch gepflanzt. Ein zweiter Bau (Schuppen, Stall, Toilette, Wintergarten) ist fast in jedem Garten. Strom und Wasser/Abwasser liegen sehr oft an. Dass damit der Verlust des Kleingartens droht, ist den meisten nicht bekannt oder nicht bewusst. Andere nehmen das achselzuckend zur Kenntnis. Normal ist für mich dieser Zustand nicht.

6 Was will der Verband ändern oder dagegen tun?

Wir können nur aufklären, Hinweise geben, um Verständnis werben. Mehr ist nicht drin. Vielleicht helfen uns veröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes.