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Abzocke im Internet Betrug mit falschen Urteilen

Das Vertrauen in Gerichtsurteile nutzen Betrüger im Internet aus, um Nutzer von Routenplanern oder Rezept-Portalen in ein teures Abo zu locken.

12.08.2014, 01:18

Halle (dpa/vs) l Wer eine Mahnung oder eine Abmahnung bekommt, gibt die Namen von Kanzleien oder fordernden Unternehmen oft in eine Suchmaschine ein. Diesen Reflex nutzen derzeit Abofallen-Betrüger aus, indem sie falsche Urteile und Aktenzeichen im Netz streuen, warnt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Die Premium Media Service Ltd. und die Pable Domainverwaltung Wien versuchten dadurch, Verbraucher einzuschüchtern und den Eindruck zu erwecken, dass auf dubiosen Rezept- und Routenplaner-Portalen rechtsgültige Verträge zustande gekommen sind. In keinem Fall sollten Betroffene Zahlungen leisten.

Die fingierten Urteile vom Oberlandesgericht Frankfurt und vom Amtsgericht Mainz tragen falsche Aktenzeichen wie 8 C 257/15 oder 33 C 358/15. Dass sie frei erfunden sind, erkennen Verbraucher allein schon an der 15 nach dem Schrägstrich: Sie würde bedeuten, dass es sich um ein Verfahren handelt, das 2015 begonnen hat, erklären die Experten.

Bereits Anfang Juli warnten die Verbraucherschützer vor den besagten Rezept- und Routenplaner-Portalen: Wer sich dort mit seiner E-Mail-Adresse registriert hatte, um Zugang zu den Seiten zu bekommen, erhielt völlig überraschend eine Rechnung über 249 Euro für eine einjährige Mitgliedschaft ins Postfach.

Betroffene sollten diese Rechnung nicht begleichen und auch nicht auf etwaige Mahnungen und Forderungen der Pable Domainverwaltung eingehen, rät die Verbraucherzentrale. Bei den Portalen, die einer Premium Media Service Ltd. mit Sitz in Belize gehören, handele es sich um Abofallen.

Ein gültiger Vertrag kommt nicht zustande, weil der Hinweis auf eine kostenpflichtige Mitgliedschaft wegen weißer Schrift auf hellgrauem Hintergrund nur schwer zu erkennen ist. Zudem ist der Kostenhinweis im Fließtext am Seitenende versteckt und damit unzureichend gekennzeichnet. Damit erfüllten die Portale nicht die gesetzlichen Regelungen zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags im Internet (siehe Kasten).