Aufgespießt Schrei vor Glück!
Urteil: Trampolin im Eigenheimgarten ist kein Verbrechen.

Von Nachbarschaftsfehden leben Scharen von Rechtsanwälten und Generationen von Richtern. Manchmal, wenn eine besonders hübsche Geschichte dahintersteckt, haben auch wir Journalisten und unsere Leser etwas davon.
Diese Geschichte spielt in einer beschaulichen Eigenheimsiedlung in Potsdam. Nachbar 1 fühlt sich gestört durch Nachbar 2. Genaugenommen durch dessen Kinder nebst Freunden. Im Garten von Nachbar 2 stand nämlich plötzlich ein Trampolin. Das sorgte aus Sicht von Nachbar 1 für ein Bündel beklagenswürdiger Phänomene: Kinderköpfe tauchten plötzlich hinter der 1,80 Meter hohen Hecke zwischen beiden Grundstücken auf, immer wieder. Auch noch in Verbindung mit Juchzen und Schreien. Außerdem würden die Kinder so ja in Garten und Haus von Nachbar 1 gucken können. Geht gar nicht, fand Nachbar 1 und zeigte Nachbar 2 an.
Amtsgericht Potsdam und auch Oberlandesgericht Brandenburg urteilten: Trampolin ist kein Grund zur Aufregung. Juchzen und Schreien sind „kindlich unschuldige Äußerungen der Lebensfreude“. Von Letzterer wünschen wir an dieser Stelle Nachbar 1 eine ordentliche Portion. Juchz, schrei!