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Freizeit Berghain kündigt erste Klubnacht nach Corona-Schließung an

Von dpa Aktualisiert: 27.09.2021, 14:09
Der Eingangsbereich zum Club Berghain.
Der Eingangsbereich zum Club Berghain. Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa

Berlin - Schnappatmung für Partypeople - das Berliner Nachtleben bekommt eines seiner international gefeierten Highlights zurück. Das Berghain will seine Türen wieder öffnen. Auf seiner Homepage kündigte der in einem ehemaligen Fernheizwerk residierende Club mit der dazu gehörenden Panorama Bar eine erste „Klubnacht“ für den Samstag des kommenden Wochenendes (2. Oktober) an. Auch an den folgenden Samstagen will der Technoclub seinen regelmäßig von langen Schlangen belagerten Eingang aufsperren. Wer rein will, muss allerdings nicht nur an den Bewachern der „härtesten Tür der Welt“ vorbei, sondern auch gegen Corona geimpft oder von Covid-19 genesen sein (2G).

„Wir freuen uns auf unsere erste Klubnacht nach fast 19 Monaten“, hieß es auf der Seite. „Let the bass kick, wir sehen uns auf dem Dancefloor!“ Damit scheinen auch zwischenzeitlich aufgekommene Gerüchte, wonach das Berghain nicht mehr öffnen werde, widerlegt.

Während der coronabedingt geschlossenen Monate hatte das Berghain zeitgenössische Kunst präsentiert. Die Ausstellung „Studio Berlin“ war zunächst nur kurze Zeit zu sehen und nach dem jüngsten Lockdown mit neuer Hängung erneut präsentiert worden. Dafür hatte die Boros Foundation Werke von meist noch jungen und weniger bekannten internationalen Künstlerinnen und Künstlern zusammengestellt, die in Berlin leben und arbeiten. Die Fotografien, Skulpturen, Gemälde, Videos und Installation waren überwiegend während der Pandemie entstandnen.

Das Berliner Verwaltungsgericht hatte im August das generelle Verbot gewerblicher Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen gekippt. Es argumentierte, uneingeschränkte Öffnungen seien zwar vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie weiterhin nicht erlaubt, Veranstaltungen ausschließlich für geimpfte und genesene Personen seien jedoch zuzulassen (Az.: VG 14 L 467/21).