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Gerichtsentscheidung Ex-Wirtschaftsminister darf seine Amtsbezüge behalten

Ein Streit ums Geld zwischen Ex-Wirtschaftsminister Matthias Machnig und dem Land Thüringen beschäftigte über Jahre die Justiz. Nun ist Machnig mit einer Berufung gegen ein Urteil erfolgreich.

Von dpa 30.09.2025, 14:34
Urteil: Ex-Minister Matthias Machnig kann Bezüge behalten.
Urteil: Ex-Minister Matthias Machnig kann Bezüge behalten. picture alliance / Marc Tirl/dpa-Zentralbild/dpa

Weimar - Der jahrelange Streit zwischen Ex-Wirtschaftsminister Matthias Machnig und dem Land Thüringen um die Höhe von Amtsbezügen ist entschieden. Die Rückforderung des Freistaats von etwa 150.000 Euro gegenüber Thüringens ehemaligem Wirtschaftsminister sei rechtswidrig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar. 

Der frühere SPD-Minister Machnig habe sein Amtsgehalt als Minister zu Recht in voller Höhe erhalten, sagte der Vorsitzende Richter Christopher Gravert in Weimar. Die Rechtsgrundlage, auf die das Land seine Rückforderung gestützt habe, verstoße gegen das sogenannte Kooperationsgebot der verschiedenen staatlichen Ebenen in Deutschland und könne damit nicht angewendet werden. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist keine Revision zugelassen. Es könnte damit nur mittels einer Nicht-Zulassungsbeschwerde am Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. 

Streit um Bezüge kostete Machnig das Amt 

Machnig darf das Geld, um das so lange gerungen wurde, nach dem Urteil behalten. Der Streit um die Bezüge hatte ihn vor Jahren sein Amt gekostet. 

Hintergrund ist, dass er während seine Zeit als Thüringer Minister auch Ruhestandszahlungen vom Bund aus einer früheren Tätigkeit als Umweltstaatssekretär erhalten hatte. Gestritten wurde darum, ob diese mit seinen Ministerbezügen zu verrechnen seien. Der heute 65-Jährige war von Ende 2005 bis November 2009 Staatssekretär im Bundesumweltministerium und direkt im Anschluss bis November 2013 Wirtschaftsminister in Thüringen. 

Machnig hatte das Ministeramt in Thüringen unter der damaligen Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht (CDU) übernommen und war 2013 von ihr entlassen worden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt forderten die Landesfinanzbehörden von ihm etwa 150.000 Euro zurück. 

Rechtsweg durch die Instanzen 

Sie argumentierten, seine vom Bund gewährten Bezüge und sein Landesgehalt hätten miteinander verrechnet werden müssen. Machnig argumentierte unter anderem, die Behörden hätten die Verrechnung untereinander vornehmen müssen. Er habe darauf vertrauen können, dass die an ihn geleisteten Zahlungen korrekt seien – umso mehr, weil eine Thüringer Finanzbehörde Machnig dies im Jahr 2013 schriftlich bestätigt hatte, als über seine Doppelbezüge bereits öffentlich berichtet worden war.

Das Verwaltungsgericht Weimar hatte die Rückforderung des Landes gegenüber Machnig mit einem Urteil aus dem Jahr 2016 für rechtens erklärt. Machnig hatte dagegen Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Berufung hatte mit der nun ergangenen Entscheidung Erfolg. Machnig erschien nicht zur Verhandlung.

Bei der Verhandlung am Oberverwaltungsgericht wurde die komplexe Rechtslage in diesem Fall deutlich. Es handele sich um einen Einzelfall, sagte der Vorsitzende Richter zu Beginn der Verhandlung. „Da versteht auch ein Jurist zuerst einmal nur Bahnhof.“ Gravert sagte, „wenn es Versäumnisse gegeben hat, dann gab es Versäumnisse auf beiden Seiten“. 

Zuständigkeitsprobleme zwischen Bund und Land 

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war, dass nach Einschätzung der Richter die Finanzbehörden des Freistaats die Verrechnung von Bundes- und Landes-Einkommen auf eine damals geltende Regelung im Thüringer Ministergesetz stützten, die nach ihrer Auffassung in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingriff. Ein solcher Eingriff stehe dem Land nicht zu, hieß es. Das Land habe seine Gesetzgebungskompetenz überschritten.

Eigentlich habe sich das Land beim Erlass seines Ministergesetzes in den 1990er Jahren an den Grundzügen der Beamtenversorgung des Bundes orientieren müssen, die schon in den 1970er Jahren aufgestellt worden waren. Das folge aus dem sogenannten Kooperationsgebot der verschiedenen staatlichen Ebenen in Deutschland. Dagegen sei verstoßen worden, sodass es an einer Rechtsgrundlage für die Verrechnung fehle, argumentierten die Richter.