Gerichtsurteil Gericht: Kriminelle haben keinen Anspruch auf Entschädigung
Ein polizeibekannter Mann erhält nach einer Schussverletzung keine Entschädigung. Das Gericht betont: Wer im kriminellen Milieu unterwegs ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen.

Halle - Wer selbst einem kriminellen Milieu angehört, hat keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschieden. Geklagt hatte ein polizeibekannter Mann, der 2012 bei einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen in Berlin angeschossen worden war. Dem Gericht zufolge beantragte er 2017 Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz und war damit bereits sowohl bei der zuständigen Behörde als auch in erster Instanz vor dem Sozialgericht gescheitert. Das Gesetz sieht für Opfer eines „rechtswidrigen, tätlichen Angriffs“ Entschädigungen vor, etwa für Behandlungsleistungen, wenn Betroffene dadurch gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen erleiden.
Streit im Schatten illegaler Geschäfte
Der damals 33-Jährige war bei der Auseinandersetzung am Oberschenkel angeschossen worden und leidet bis heute unter körperlichen und psychischen Beschwerden. Da er nach Überzeugung des Gerichts aber selbst Krimineller ist, steht ihm keine Entschädigung zu. „Denn wer sich als Zuhälter, Rauschgifthändler oder sonst in krimineller Weise betätige und Opfer der in diesen Milieus herrschenden Rivalitäten werde, solle keinen Anspruch auf eine Versorgung aus öffentlichen Mitteln haben“, teilt das Gericht mit.
Die Auseinandersetzung bei einem Berliner Gebrauchtwagenhändler, bei der der Kläger angeschossen wurde, habe demnach im Zusammenhang mit „rechtsfeindlichen Aktivitäten“ gestanden. Nicht nur der Kläger, sondern auch die anderen Beteiligten seien bereits polizeibekannt gewesen. An der Aufklärung der Umstände des Streits habe der Kläger zudem nicht mitgewirkt und stattdessen versucht, „die Angelegenheit auf eigene Faust zu regeln“, heißt es weiter. Das sei nach Auffassung des Gerichts „milieutypisch“.