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Es geht um die Wurst "Nicht essbar ist eben nicht essbar": Ist wirklich so viel drin, wie draufsteht?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, was alles zum Gewicht einer fertig verpackten Wurst zählen darf. Das Urteil dürfte bundesweite Konsequenzen haben.

Von DUR/dpa 07.05.2025, 17:10
Bei abgepackter Wurst muss die Menge drin sein, die drauf steht.
Bei abgepackter Wurst muss die Menge drin sein, die drauf steht. Foto: Imago/Shotshop

Leipzig. - Bei abgepackter Wurst muss genau die Menge an Wurst drin sein, die als Gewicht auf der Verpackung angegeben ist. Das heißt, das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips, wie es beispielsweise bei Leberwurst der Fall ist, dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht einberechnet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig nun entschieden.

Streit um das Gewicht: Zu wenig Wurst in der Verpackung

Im konkreten Fall hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verfügt, nachdem bei Stichproben einmal 2,3 und einmal 2,6 Gramm zu wenig Wurst festgestellt worden waren.

Auf der Verpackung war als Füllmenge 130 Gramm angegeben. Dabei waren aber die Hülle und die Verschlussclips für die Wurstenden einberechnet worden.

Die Produktionsfirma hatte argumentiert, dass die Hülle und die Clips "formgebende Elemente" seien und somit zum Gewicht dazugehören. Das sei vergleichbar mit Holzstückchen bei Fleischspießen.

Wursthüllen gehören zur Verpackung

Die Klage der Produktionsfirma gegen das Verkaufsverbot wies das Verwaltungsgericht zurück. Die Produktionsfirma ging in Berufung - mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht von NRW hob das Verbot auf. Die darauffolgende Revision beim Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil jedoch wieder.

Der Grund: Das Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit speziellen Vorschriften würde festlegen, dass auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben ist. "Entgegen dem Berufungsurteil ergibt sich aus der Fertigpackungsrichtlinie keine Ausnahme", begründete das Gericht. Wursthüllen und -clips würden zur Verpackung gehören. Damit hat die Produktionsfirma mit ihrer Praxis die erforderliche Füllmenge unterschritten.

Bundesweite Folgen des Urteils

Vor dem Gericht ging es zwar um einen Einzelfall, die Entscheidung dürfte aber bundesweite Strahlkraft und damit auch Konsequenzen für andere Produzenten von vorverpackten Lebensmittel haben.

Laut einem Prozessvertreter des Landes NRW gibt es zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle. Er gehe davon aus, dass die Produzenten nachjustieren, um einem möglichen Verkaufsverbot zuvorzukommen.

Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung. Nur der essbare Anteil der Wurst sollte die Nennfüllmenge ausmachen, hieß es von der Verbraucherzentrale Sachsen. "Eine nicht essbare Wurstschale ist eben nicht essbar", betonte die dortige Referentin für Lebensmittel und Ernährung.